Lexikon Baurecht
55 Begriffe aus Bauordnungsrecht, Planungsrecht und Verfahren, verständlich erklärt und mit Beispielen.
Grundstück
Bescheinigung der Baubehörde, dass Wohnungen in sich abgeschlossen sind.
Bauzeichnung, die die Aufteilung eines Gebäudes in Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum zeigt.
Öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Bauaufsichtsbehörde.
Register der unteren Bauaufsichtsbehörde, in dem Baulasten eingetragen sind.
Schutz von Kulturdenkmälern nach dem Denkmalschutzgesetz des Landes.
Im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.
Bauordnungsrecht
Fläche vor einer Außenwand, die von oberirdischen Gebäuden freizuhalten ist.
Zulassung einer Abweichung von Anforderungen der Landesbauordnung.
Raum, der nicht nur vorübergehend zum Aufenthalt von Menschen bestimmt ist.
Wand, die die Ausbreitung von Feuer auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindert.
Summe der Grundflächen aller Grundrissebenen nach Außenmaßen.
Rauminhalt eines Bauwerks nach seinen Außenmaßen.
Abgrenzung eines Grundstücks durch Zaun, Mauer oder Hecke.
Einteilung der Gebäude nach Höhe, Zahl und Größe der Nutzungseinheiten.
Bebauung unmittelbar an der Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandsfläche.
Anlage oder Raum besonderer Art oder Nutzung mit erhöhten Anforderungen.
Pflicht, bei bestimmten Vorhaben Stellplätze für Kraftfahrzeuge oder Fahrräder herzustellen.
Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Wandabschluss.
Planungsrecht
Gebiet außerhalb von Bebauungsplänen und im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
Im Bebauungsplan festgesetzte Linie, die Gebäude nicht überschreiten dürfen.
Im Bebauungsplan festgesetzte Linie, auf der gebaut werden muss.
Gemeindliche Satzung, die festlegt, was auf den Grundstücken gebaut werden darf.
Zulassung einer Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans.
Zustimmung der Gemeinde zu Vorhaben, die nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB beurteilt werden.
Verhältnis der Summe aller Vollgeschossflächen zur Grundstücksfläche.
Örtliche Bauvorschrift der Gemeinde zur äußeren Gestaltung.
Anteil der Grundstücksfläche, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
Im Zusammenhang bebauter Ortsteil ohne qualifizierten Bebauungsplan.
Untergeordnete Anlage, die dem Nutzungszweck des Baugebiets oder Grundstücks dient.
Satzung der Gemeinde, die Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans verbietet.
Geschoss, das die Höhenanforderungen der Landesbauordnung erfüllt.
Aussetzen der Entscheidung über einen Bauantrag zur Sicherung der Planung.
Verfahren
Schriftlicher oder digitaler Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung.
Anzeige eines Vorhabens bei der Behörde, nach der ohne Genehmigung gebaut werden darf.
Prüfung der Bauvorlagen und Nachweise durch die Behörde oder Prüfingenieure.
Mitteilung an die Bauaufsicht, dass mit dem Bau begonnen wird.
Bescheid der Bauaufsichtsbehörde, dass einem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
Person, die darüber wacht, dass die Baumaßnahme den öffentlich-rechtlichen Anforderungen entsprechend ausgeführt wird.
Verstoß gegen die Landesbauordnung, der mit Bußgeld geahndet werden kann.
Antrag auf verbindliche Beantwortung einzelner Fragen vor dem Bauantrag.
Befugnis, Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben zu unterschreiben.
Alle Unterlagen, die für die Beurteilung eines Vorhabens nötig sind.
Schutz einer rechtmäßig errichteten Anlage vor neuen Anforderungen.
Verfahren ohne Genehmigungsbescheid für Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Baden-württembergisches Verfahren ohne Genehmigung, vergleichbar der Genehmigungsfreistellung.
Plan, der das Baugrundstück mit seinen Grenzen, Nachbargrundstücken und dem geplanten Vorhaben zeigt.
Genehmigung für ein bereits errichtetes Vorhaben.
Änderung der genehmigten Nutzung einer Anlage.
Bauliche Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet wurde.
Allgemeine Genehmigung für bauliche Anlagen, die in derselben Ausführung an mehreren Stellen errichtet werden.
Genehmigungsverfahren mit eingeschränktem Prüfumfang für alle Vorhaben außer Sonderbauten.
Vorhaben, für das weder ein Bauantrag noch eine Anzeige nötig ist.
Verbindliche Entscheidung der Bauaufsicht über einzelne Fragen eines Vorhabens.
Kosten
Herstellungswert des Rohbaus, Grundlage vieler Baugenehmigungsgebühren.
Behörden
Behörde, die über Bauanträge entscheidet und die Einhaltung des Baurechts überwacht.
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