Baulast und Baulastenverzeichnis: Auskunft in jedem Bundesland

Eine Baulast ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, die ein Grundstückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernimmt. Typische Beispiele sind eine Abstandsflächenbaulast, die dem Nachbarn erlaubt, näher an die Grenze zu bauen, eine Zufahrtsbaulast oder eine Stellplatzbaulast. Baulasten stehen nicht im Grundbuch, sondern im Baulastenverzeichnis der unteren Bauaufsichtsbehörde.
Vor einem Grundstückskauf gehört die Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis deshalb zu den wichtigsten Prüfungen. In Bayern gibt es keine Baulast, dort übernehmen Grunddienstbarkeiten im Grundbuch diese Aufgabe. In Brandenburg gibt es die Baulast und das Verzeichnis ebenfalls.
Die Länder im Vergleich
| Land | Verfahren | Vorschrift | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Übernahme von Baulasten, Baulastenverzeichnis | §§ 71, 72 LBO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Bayern | nicht vorhanden | keine Baulast, Grunddienstbarkeit | |
| Berlin | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 84 BauO Bln | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Brandenburg | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 84 BbgBO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Bremen | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 82 BremLBO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Hamburg | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 83 HBauO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Hessen | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 85 HBO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Mecklenburg-Vorpommern | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 83 LBauO M-V | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Niedersachsen | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 81 NBauO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Nordrhein-Westfalen | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 85 BauO NRW 2018 | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Rheinland-Pfalz | Baulasten | § 86 LBauO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Saarland | Baulasten | § 83 LBO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Sachsen | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 83 SächsBO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Sachsen-Anhalt | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 82 BauO LSA | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Schleswig-Holstein | Baulasten, Baulastenverzeichnis | § 83 LBO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
| Thüringen | Baulasten und Baulastenverzeichnis | § 90 ThürBO | Auskunft bei der unteren Bauaufsicht |
Wie eine Baulast entsteht
Der Eigentümer erklärt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich, dass er eine bestimmte Verpflichtung übernimmt. Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Behörde abgegeben werden. Mit der Eintragung ins Baulastenverzeichnis wird die Baulast wirksam und gilt auch gegenüber späteren Eigentümern.
Auskunft einholen
Einsicht in das Baulastenverzeichnis und Abschriften bekommt, wer ein berechtigtes Interesse darlegt. Eigentümer haben es immer, Kaufinteressenten mit Vollmacht des Eigentümers in der Regel auch. Den Antrag stellst du bei der unteren Bauaufsichtsbehörde, in deren Bezirk das Grundstück liegt. Viele Behörden bieten dafür ein Formular oder einen Onlinedienst an. Für die Auskunft fallen Gebühren an.
Baulast löschen
Eine Baulast geht nur durch schriftlichen Verzicht der Bauaufsichtsbehörde unter. Die Behörde muss verzichten, wenn kein öffentliches Interesse an der Baulast mehr besteht. Den Verzicht kannst du beantragen.
Häufige Fragen
Steht eine Baulast im Grundbuch?
Nein. Baulasten stehen im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde. Eine Grundbuchauskunft reicht deshalb nicht aus.
Was kostet eine Baulastauskunft?
Das regelt die Gebührenordnung des Landes oder die Satzung der Behörde. Die Beträge unterscheiden sich stark.
Gibt es in Bayern ein Baulastenverzeichnis?
Nein. Bayern hat die Baulast nicht eingeführt. Rechte wie Zufahrten oder Abstandsflächen werden dort über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch gesichert, oft zugunsten des Freistaats.
Quellen und Stand
Stand: 13.10.2026.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden