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Genehmigungsfreistellung: bauen ohne Genehmigungsbescheid

Alle 16 Länder · geprüft am 13.10.2026

Die Genehmigungsfreistellung ist ein Verfahren ohne Genehmigungsbescheid. Du reichst die Bauvorlagen ein, die Gemeinde prüft, ob sie ein Genehmigungsverfahren verlangt oder die Planung sichern will, und wenn innerhalb der Frist nichts passiert, darfst du bauen. Voraussetzung ist fast überall, dass das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans liegt und dessen Festsetzungen einhält.

Die Länder nennen das Verfahren unterschiedlich: Baden-Württemberg hat das Kenntnisgabeverfahren, Brandenburg das Bauanzeigeverfahren, Rheinland-Pfalz das Freistellungsverfahren, Niedersachsen regelt sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen. Wähle unten dein Land.

Die Länder im Vergleich

LandVerfahrenVorschriftBaubeginn
Baden-WürttembergKenntnisgabeverfahren§ 51 LBOsiehe Vorschrift
BayernGenehmigungsfreistellungArt. 58 BayBOeinen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde
BerlinGenehmigungsfreistellung§ 62 BauO Blneinen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde
BrandenburgBauanzeigeverfahren§ 62 BbgBOeinen Monat nach Eingang der Bauanzeige
BremenGenehmigungsfreistellung§ 62 BremLBOeinen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde
HamburgGenehmigungsfreistellung§ 62 HBauOeinen Monat nach Eingang der Bauvorlagen
HessenGenehmigungsfreistellung§ 64 HBOsiehe Vorschrift
Mecklenburg-VorpommernGenehmigungsfreistellung§ 62 LBauO M-Veinen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde
NiedersachsenSonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen§ 62 NBauOsiehe Vorschrift
Nordrhein-WestfalenGenehmigungsfreistellung§ 63 BauO NRW 2018einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde
Rheinland-PfalzFreistellungsverfahren§ 67 LBauOsiehe Vorschrift
SaarlandGenehmigungsfreistellung§ 63 LBOeinen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde
SachsenGenehmigungsfreistellung§ 62 SächsBOdrei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum
Sachsen-AnhaltGenehmigungsfreistellung§ 61 BauO LSAeinen Monat nach Vorlage der Unterlagen bei der Gemeinde
Schleswig-HolsteinGenehmigungsfreistellung§ 62 LBOeinen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde
ThüringenGenehmigungsfreistellung§ 64 ThürBOeinen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Gemeinde

Voraussetzungen

Typisch sind drei Bedingungen. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, es widerspricht den Festsetzungen nicht, und die Erschließung ist gesichert. Hinzu kommt, dass die Gemeinde nicht innerhalb der Frist erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Welche Gebäude infrage kommen, regelt jedes Land selbst, oft Wohngebäude und Gebäude bis zur Gebäudeklasse 3, ohne Sonderbauten.

Du trägst die Verantwortung

Weil keine Behörde dein Vorhaben prüft, liegt die Verantwortung bei dir und deinen Planern. Werden Abstandsflächen, Brandschutz oder Festsetzungen verletzt, kann die Bauaufsicht später einschreiten, auch wenn das Haus schon steht. Nachbarn können nicht gegen eine Genehmigung klagen, aber verlangen, dass die Behörde einschreitet. Eine sorgfältige Planung und eine Prüfung durch Fachleute sind deshalb wichtiger als im Genehmigungsverfahren.

Unterlagen

Du reichst im Wesentlichen dieselben Bauvorlagen ein wie für einen Bauantrag: Lageplan, Bauzeichnungen, Baubeschreibung, Berechnungen. Die bautechnischen Nachweise wie Standsicherheit und Brandschutz müssen vor Baubeginn vorliegen und teilweise von Prüfingenieuren bescheinigt sein. Welche Unterlagen genau nötig sind, regelt die Bauvorlagenverordnung deines Landes.

Häufige Fragen

Wie lange muss ich warten?

In den meisten Ländern einen Monat nach Eingang der Unterlagen. Sachsen nennt drei Wochen. Die Gemeinde kann vorher erklären, dass sie kein Genehmigungsverfahren verlangt, dann darfst du sofort beginnen.

Kann ich trotzdem eine Baugenehmigung beantragen?

In vielen Ländern ja. Bauherren können statt der Freistellung ein Genehmigungsverfahren wählen und bekommen dann einen Bescheid mit Prüfung.

Was passiert, wenn die Gemeinde ein Verfahren verlangt?

Dann wird das Vorhaben im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren geprüft. Meist gelten deine Unterlagen als Bauantrag weiter, wenn du nichts anderes erklärst.

Quellen und Stand

Stand: 13.10.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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