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Bauvorlageberechtigung

Lexikon · Verfahren

Befugnis, Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Vorhaben zu unterschreiben.

Bauvorlageberechtigt sind vor allem Architektinnen und Architekten und in die Kammerliste eingetragene Bauingenieurinnen und Bauingenieure. Für kleinere Gebäude lassen die Landesbauordnungen teilweise weitere Berufsgruppen zu, etwa Handwerksmeister bestimmter Gewerke. Für verfahrensfreie Vorhaben ist keine Bauvorlageberechtigung nötig.

Beispiel

Eine Zimmerermeisterin darf in einigen Ländern Bauvorlagen für einen kleinen Anbau unterschreiben.

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