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Nebenanlage

Lexikon · Planungsrecht

Untergeordnete Anlage, die dem Nutzungszweck des Baugebiets oder Grundstücks dient.

Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sind zum Beispiel Gartenhäuser, Geräteschuppen, Pools oder Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Sie sind in den Baugebieten grundsätzlich zulässig, der Bebauungsplan kann sie aber einschränken. Ihre Grundfläche zählt zur Grundflächenzahl.

Beispiel

Ein Geräteschuppen ist eine Nebenanlage zum Wohnhaus.

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