Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in den 16 Ländern

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist für die meisten privaten Bauvorhaben das maßgebliche Verfahren. Es gilt für alle Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht unter die Verfahrensfreiheit oder Genehmigungsfreistellung fallen. Am Ende steht ein Genehmigungsbescheid.
Vereinfacht ist vor allem der Prüfumfang: Die Behörde prüft das Bauplanungsrecht nach den §§ 29 bis 38 BauGB, beantragte Abweichungen und einige weitere Vorschriften, je nach Land etwa Abstandsflächen oder Stellplätze. Für alles andere bist du mit deinen Planern verantwortlich.
Die Länder im Vergleich
| Land | Verfahren | Vorschrift | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 52 LBO | außer Sonderbauten |
| Bayern | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | Art. 59 BayBO | außer Sonderbauten |
| Berlin | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 BauO Bln | außer Sonderbauten |
| Brandenburg | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 BbgBO | außer Sonderbauten |
| Bremen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 BremLBO | außer Sonderbauten |
| Hamburg | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 HBauO | außer Sonderbauten |
| Hessen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 65 HBO | außer Sonderbauten |
| Mecklenburg-Vorpommern | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 LBauO M-V | außer Sonderbauten |
| Niedersachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 NBauO | außer Sonderbauten |
| Nordrhein-Westfalen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 64 BauO NRW 2018 | außer Sonderbauten |
| Rheinland-Pfalz | Vereinfachtes Genehmigungsverfahren | § 66 LBauO | außer Sonderbauten |
| Saarland | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 64 LBO | außer Sonderbauten |
| Sachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 SächsBO | außer Sonderbauten |
| Sachsen-Anhalt | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 62 BauO LSA | außer Sonderbauten |
| Schleswig-Holstein | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 LBO | außer Sonderbauten |
| Thüringen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 65 ThürBO | außer Sonderbauten |
Was die Behörde prüft und was nicht
Geprüft werden in allen Ländern die planungsrechtliche Zulässigkeit, beantragte Abweichungen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfällt. Einige Länder nehmen die Abstandsflächen, Stellplätze oder Gestaltungsvorschriften in den Prüfkatalog auf. Den genauen Umfang nennt die jeweilige Vorschrift, die wir auf den Länderseiten zitieren.
Nicht geprüft werden zum Beispiel der Brandschutz im Detail oder der Wärmeschutz. Diese Nachweise erstellen Fachplaner, teilweise müssen sie von Prüfsachverständigen bescheinigt werden.
Fristen
Viele Länder setzen der Behörde eine Frist, oft drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen. In einigen Ländern gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion). Ob und unter welchen Bedingungen das in deinem Land gilt, steht auf der Länderseite.
Ablauf
Du reichst den Bauantrag mit den Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein, in einigen Ländern über die Gemeinde. Die Behörde prüft die Vollständigkeit, beteiligt die Gemeinde und andere Stellen und fordert fehlende Unterlagen nach. Ist alles geprüft, ergeht der Bescheid. Mit dem Bau beginnen darfst du erst, wenn die Genehmigung vorliegt und der Baubeginn angezeigt ist.
Häufige Fragen
Ist das vereinfachte Verfahren schneller?
Meist ja, weil weniger geprüft wird. Die Dauer hängt aber vor allem von der Behörde und der Vollständigkeit deiner Unterlagen ab.
Brauche ich einen Architekten?
Für die Bauvorlagen ja, eine bauvorlageberechtigte Person muss sie unterschreiben.
Was ist ein Sonderbau?
Ein Gebäude mit besonderer Art oder Nutzung, zum Beispiel Hochhäuser, Verkaufsstätten über einer bestimmten Größe, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen. Die Landesbauordnungen zählen Sonderbauten in einer eigenen Vorschrift auf.
Quellen und Stand
Stand: 13.10.2026.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden