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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in den 16 Ländern

Alle 16 Länder · geprüft am 13.10.2026

Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren ist für die meisten privaten Bauvorhaben das maßgebliche Verfahren. Es gilt für alle Vorhaben, die keine Sonderbauten sind und nicht unter die Verfahrensfreiheit oder Genehmigungsfreistellung fallen. Am Ende steht ein Genehmigungsbescheid.

Vereinfacht ist vor allem der Prüfumfang: Die Behörde prüft das Bauplanungsrecht nach den §§ 29 bis 38 BauGB, beantragte Abweichungen und einige weitere Vorschriften, je nach Land etwa Abstandsflächen oder Stellplätze. Für alles andere bist du mit deinen Planern verantwortlich.

Die Länder im Vergleich

LandVerfahrenVorschriftHinweis
Baden-WürttembergVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 52 LBOaußer Sonderbauten
BayernVereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenArt. 59 BayBOaußer Sonderbauten
BerlinVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 BauO Blnaußer Sonderbauten
BrandenburgVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 BbgBOaußer Sonderbauten
BremenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 BremLBOaußer Sonderbauten
HamburgVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 HBauOaußer Sonderbauten
HessenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 65 HBOaußer Sonderbauten
Mecklenburg-VorpommernVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 LBauO M-Vaußer Sonderbauten
NiedersachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 NBauOaußer Sonderbauten
Nordrhein-WestfalenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 64 BauO NRW 2018außer Sonderbauten
Rheinland-PfalzVereinfachtes Genehmigungsverfahren§ 66 LBauOaußer Sonderbauten
SaarlandVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 64 LBOaußer Sonderbauten
SachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 SächsBOaußer Sonderbauten
Sachsen-AnhaltVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 62 BauO LSAaußer Sonderbauten
Schleswig-HolsteinVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 LBOaußer Sonderbauten
ThüringenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 65 ThürBOaußer Sonderbauten

Was die Behörde prüft und was nicht

Geprüft werden in allen Ländern die planungsrechtliche Zulässigkeit, beantragte Abweichungen und andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen Vorschriften entfällt. Einige Länder nehmen die Abstandsflächen, Stellplätze oder Gestaltungsvorschriften in den Prüfkatalog auf. Den genauen Umfang nennt die jeweilige Vorschrift, die wir auf den Länderseiten zitieren.

Nicht geprüft werden zum Beispiel der Brandschutz im Detail oder der Wärmeschutz. Diese Nachweise erstellen Fachplaner, teilweise müssen sie von Prüfsachverständigen bescheinigt werden.

Fristen

Viele Länder setzen der Behörde eine Frist, oft drei Monate ab Eingang der vollständigen Unterlagen. In einigen Ländern gilt die Genehmigung nach Ablauf der Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion). Ob und unter welchen Bedingungen das in deinem Land gilt, steht auf der Länderseite.

Ablauf

Du reichst den Bauantrag mit den Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde ein, in einigen Ländern über die Gemeinde. Die Behörde prüft die Vollständigkeit, beteiligt die Gemeinde und andere Stellen und fordert fehlende Unterlagen nach. Ist alles geprüft, ergeht der Bescheid. Mit dem Bau beginnen darfst du erst, wenn die Genehmigung vorliegt und der Baubeginn angezeigt ist.

Häufige Fragen

Ist das vereinfachte Verfahren schneller?

Meist ja, weil weniger geprüft wird. Die Dauer hängt aber vor allem von der Behörde und der Vollständigkeit deiner Unterlagen ab.

Brauche ich einen Architekten?

Für die Bauvorlagen ja, eine bauvorlageberechtigte Person muss sie unterschreiben.

Was ist ein Sonderbau?

Ein Gebäude mit besonderer Art oder Nutzung, zum Beispiel Hochhäuser, Verkaufsstätten über einer bestimmten Größe, Versammlungsstätten, Krankenhäuser oder Schulen. Die Landesbauordnungen zählen Sonderbauten in einer eigenen Vorschrift auf.

Quellen und Stand

Stand: 13.10.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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