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Grenzbebauung

Lexikon · Bauordnungsrecht

Bebauung unmittelbar an der Grundstücksgrenze ohne eigene Abstandsfläche.

Grundsätzlich müssen Gebäude Abstandsflächen einhalten. Die Landesbauordnungen erlauben aber bestimmte Gebäude ohne eigene Abstandsflächen an der Grenze, vor allem Garagen, überdachte Stellplätze und Nebengebäude ohne Aufenthaltsräume. Begrenzt sind meist die mittlere Wandhöhe, oft auf 3 m, und die Gesamtlänge je Grundstücksgrenze, oft 9 m, sowie die Länge an allen Grenzen zusammen.

Ist im Bebauungsplan geschlossene Bauweise festgesetzt, muss an die Grenze gebaut werden. Dann entfallen die Abstandsflächen zu dieser Seite.

Beispiel

Eine Garage mit 8 m Länge und 2,80 m mittlerer Wandhöhe darf in vielen Ländern direkt an die Nachbargrenze.

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