Grunddienstbarkeit
Im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks.
Eine Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB berechtigt den Eigentümer eines Grundstücks, das belastete Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen, etwa als Zufahrt. Sie ist privatrechtlich. In Bayern übernimmt sie mangels Baulast auch baurechtliche Sicherungsaufgaben.
Beispiel
Ein Wegerecht über das Nachbargrundstück wird als Grunddienstbarkeit eingetragen.