Veränderungssperre
Satzung der Gemeinde, die Vorhaben während der Aufstellung eines Bebauungsplans verbietet.
Hat die Gemeinde beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen, kann sie nach § 14 BauGB eine Veränderungssperre beschließen. Dann dürfen Vorhaben nicht durchgeführt und bauliche Anlagen nicht beseitigt werden. Ausnahmen sind möglich, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Beispiel
Während ein neuer Bebauungsplan für das Gewerbegebiet aufgestellt wird, gilt eine Veränderungssperre.