Außenbereich
Gebiet außerhalb von Bebauungsplänen und im Zusammenhang bebauten Ortsteilen.
Im Außenbereich sind nach § 35 BauGB nur privilegierte Vorhaben zulässig, etwa für land- und forstwirtschaftliche Betriebe, und sonstige Vorhaben nur, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen. Die Verfahrensfreiheit der Landesbauordnungen gilt im Außenbereich für viele Vorhaben nicht oder nur mit kleineren Grenzen.
Beispiel
Ein Gartenhaus auf einem Wiesengrundstück am Ortsrand liegt oft im Außenbereich.