Vollgeschoss
Geschoss, das die Höhenanforderungen der Landesbauordnung erfüllt.
Was ein Vollgeschoss ist, bestimmt das Landesrecht (§ 20 Abs. 1 BauNVO verweist darauf). Meist muss ein Geschoss über mindestens zwei Drittel seiner Grundfläche eine bestimmte lichte Höhe haben, oft 2,30 m, um als Vollgeschoss zu zählen. Die Zahl der Vollgeschosse ist eine häufige Festsetzung im Bebauungsplan.
Beispiel
Ein Dachgeschoss mit Dachschrägen ist oft kein Vollgeschoss, ein Staffelgeschoss kann eines sein.