Befreiung
Zulassung einer Abweichung von Festsetzungen des Bebauungsplans.
Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von Festsetzungen befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung zum Beispiel städtebaulich vertretbar ist und sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen. Bei verfahrensfreien Vorhaben wird die Befreiung gesondert beantragt.
Beispiel
Für ein Pultdach statt des festgesetzten Satteldachs beantragt der Bauherr eine Befreiung.