Bauen in Brandenburg: Genehmigung, Verfahren, Behörden
Maßgeblich ist in Brandenburg die Brandenburgische Bauordnung (BbgBO). Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zählt § 61 auf. Bilanz für 16 Vorhaben: 11 frei, 1 bedingt frei, 4 mit Verfahren.
Grundsatz: bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62 (§ 59 Abs. 1 BbgBO)
Vorhaben und Status
| Vorhaben | Status | Regel |
|---|---|---|
| Carport | frei | mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m² je Baugrundstück, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BbgBO) |
| Garage | frei | mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu insgesamt 50 m² je Baugrundstück, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d BbgBO) |
| Gartenhaus | frei | ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, nicht im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO) |
| Terrassenüberdachung | frei | bis 30 m² Fläche und 4 m Tiefe, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j BbgBO) |
| Pool | frei | als Wasserbecken bis 100 m³ Beckeninhalt als Nebenanlage zu einem Wohngebäude (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. g BbgBO) |
| Zaun und Mauer | frei | bis 2 m Höhe, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BbgBO) |
| Wintergarten | frei | unbeheizt, aus lichtdurchlässigen Baustoffen vor der Außenwand eines Wohngebäudes, bis 20 m² Grundfläche und 75 m³ Brutto-Rauminhalt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. k BbgBO) |
| Photovoltaik und Solar | frei | auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO) |
| Wärmepumpe | frei | als Anlage der technischen Gebäudeausrüstung (§ 61 Abs. 1 Nr. 2 BbgBO) |
| Dachgaube | Verfahren | nicht baugenehmigungsfrei; frei ist nur der Einbau einzelner Aufenthaltsräume im Dachgeschoss ohne Änderung von Konstruktion und äußerer Gestalt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BbgBO) |
| Anbau | Verfahren | Ein Anbau braucht eine Baugenehmigung. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet kann auf Wunsch das Bauanzeigeverfahren (§ 6… (§ 59 Abs. 1 BbgBO) |
| Abriss | Einzelfall | Die Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 nennt die Beseitigung nicht; Einzelheiten zur Anzeige der beabsichtigten Beseitigung regelt die Bauvorlagenv… (§ 59 Abs. 1 BbgBO) |
| Nutzungsänderung | bedingt frei | genehmigungsfrei, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten oder die Anlage selbst genehmigungsfrei wäre (§ 61 Abs. 2 BbgBO) |
| Tiny House | Verfahren | Ein Tiny House mit Aufenthaltsräumen fällt nicht unter § 61 Abs. 1 Nr. 1 a und braucht ein Verfahren. (§ 59 Abs. 1 BbgBO) |
| Stellplatz | frei | nicht überdacht bis 100 m² einschließlich Zufahrten (§ 61 Abs. 1 Nr. 14 Buchst. b BbgBO) |
| Pergola | frei | als Anlage der Gartengestaltung (§ 61 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. c BbgBO) |
Welche Verfahren es gibt
So frei bauen die Nachbarn
| Land | verfahrensfrei | unter Bedingungen | Verfahren |
|---|---|---|---|
| Brandenburg | 11 | 1 | 4 |
| Berlin | 10 | 2 | 4 |
| Mecklenburg-Vorpommern | 10 | 2 | 4 |
| Sachsen | 10 | 3 | 3 |
| Sachsen-Anhalt | 10 | 3 | 3 |
| Niedersachsen | 13 | 1 | 2 |
Abstand zur Grenze
0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils mindestens 3 m; vor Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 mit höchstens drei oberirdischen Geschossen genügen 3 m. Rechtsgrundlage: § 6 Abs. 5 BbgBO. Abstandsfläche berechnen
Zuständige Behörden und digitaler Antrag
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und Große kreisangehörige Städte, denen die Aufgabe übertragen ist. Einige Große kreisangehörige Städte sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde. Für sie ist nicht der Landkreis zuständig.
Die bevölkerungsreichsten Bauaufsichtsbezirke:
- Landkreis Potsdam-Mittelmark 221.268 Einwohner
- Landkreis Oberhavel 217.690 Einwohner
- Landkreis Märkisch-Oderland 197.817 Einwohner
- Landkreis Barnim 194.169 Einwohner
- Potsdam 184.754 Einwohner
- Landkreis Oder-Spree 179.817 Einwohner
18 Bauaufsichtsbehörden in Brandenburg · Landesportal Brandenburg
Besonderheit Brandenburgs
Zum 1. Januar 2027 wird § 61 neu gefasst (dann „Verfahrensfreie Vorhaben“) und § 62 wird zur Genehmigungsfreistellung. Die Angaben hier beschreiben die bis 31. Dezember 2026 geltende Fassung.
Anstehende Änderung
Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.
Häufige Fragen
Wo steht in Brandenburg, was verfahrensfrei ist?
In § 61 BbgBO.
Wie lange gilt ein Vorbescheid in Brandenburg?
Sechs Jahre nach § 75 BbgBO.
Wie hoch kann das Bußgeld in Brandenburg sein?
Bis 500.000 Euro nach § 85 Abs. 3 BbgBO.
Quellen und Stand
Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.
Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden