Anbau in Brandenburg ohne Bauantrag?
Nein, verfahrensfrei ist ein Anbau in Brandenburg nicht. Ein Anbau braucht eine Baugenehmigung. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet kann auf Wunsch das Bauanzeigeverfahren (§ 62) durchgeführt werden.
So steht es im Gesetz
Hier der Wortlaut, auf den sich unsere Einordnung stützt.
„bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62“
Weil der Katalog in § 61 BbgBO einen Anbau nicht aufführt, gilt die allgemeine Regel: Bauen braucht eine Genehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bundesweit gilt für einen Anbau
Ein Anbau mit Wohnfläche ist in keinem Land verfahrensfrei. Je nach Lage und Land brauchst du die Genehmigungsfreistellung, das Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg, das Bauanzeigeverfahren in Brandenburg oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist der Weg oft kürzer.
Prüfschema für dein Vorhaben
- Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Ein Bebauungsplan kann strenger sein als die Bauordnung, etwa mit Baufenstern, Höhen oder Vorgaben für Nebenanlagen.
- Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
- Brandschutz zwischen Bestand und Anbau.
- Stellplatzpflicht bei zusätzlicher Wohnung.
Verfahren für größere Vorhaben
Liegt dein Grundstück im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, kommt in Brandenburg das Verfahren nach § 62 BbgBO in Betracht (Bauanzeigeverfahren), Baubeginn einen Monat nach Eingang der Bauanzeige. Sonst führt der Weg über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BbgBO.
Bauanzeigeverfahren in Brandenburg · Vereinfachtes Verfahren in Brandenburg · Bauvoranfrage
Ein Blick über die Landesgrenze
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Sachsen-Anhalt | Verfahren | Ein Anbau an ein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 braucht im Bebauungsplangebiet die Genehmigungsfreistellung (§ 61), sonst das vereinfachte Ve… (§ 58 Abs. 1 BauO LSA) |
| Sachsen | Verfahren | Ein Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63). (§ 59 Abs. 1 SächsBO) |
| Berlin | Verfahren | Ein Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63). (§ 59 Abs. 1 BauO Bln) |
| Mecklenburg-Vorpommern | Verfahren | Ein Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63). (§ 59 Abs. 1 LBauO M-V) |
Anbau: alle 16 Länder im Vergleich
Genehmigungs-Check
Trag Fläche, Höhe oder Rauminhalt ein und sieh sofort, ob du unter der Grenze bleibst.
Welches Bauamt hilft
Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt, in der das Grundstück liegt. Unsere Übersicht in Brandenburg umfasst 18 Behörden.
Landkreis Dahme-Spreewald · Landkreis Elbe-Elster · Frankfurt (Oder) · Landkreis Potsdam-Mittelmark · Landkreis Oberhavel · Landkreis Ostprignitz-Ruppin · alle anzeigen
Kurz beantwortet
Muss ich für einen Anbau in Brandenburg einen Bauantrag stellen?
Ja, ein Verfahren ist nötig. Welches, hängt vor allem vom Bebauungsplan ab.
Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?
Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Brandenburg sechs Jahre (§ 75 BbgBO).
Brauche ich eine Bauvoranfrage?
Sie lohnt sich, wenn unklar ist, ob der Anbau planungsrechtlich zulässig ist, etwa im unbeplanten Innenbereich.
Quellen und Stand
Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.
Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.
Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden