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Photovoltaik und Solar in Brandenburg ohne Bauantrag?

Brandenburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

In Brandenburg ist eine Photovoltaik- oder Solaranlage nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO verfahrensfrei, und zwar auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge.

So steht es im Gesetz

Auszug aus der BbgBO:

„Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen und Umwehrungen, ausgenommen bei Hochhäusern“

„gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3 Meter und einer Gesamtlänge bis zu 9 Meter“

Die Grenzen auf einen Blick

Grenzen aus § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO
Höhebis 3 m
Längebis 9 m
Außenbereichin dieser Nummer nicht ausgenommen

Einen Ausschluss für den Außenbereich enthält die Nummer nicht, das Planungsrecht nach § 35 BauGB gilt aber weiter.

Typisch bei Photovoltaik und Solar (alle Länder)

Baden-Württemberg stellt Solaranlagen ohne Größengrenze frei. Verfahrensfrei heißt nicht frei von Regeln: Denkmalschutz, Brandschutzabstände zu Brandwänden und Gestaltungssatzungen gelten weiter. Freiflächenanlagen im Außenbereich brauchen in aller Regel einen Bebauungsplan, auch wenn das Bauordnungsrecht sie verfahrensfrei stellt.

Diese Regeln bleiben bestehen

Die Verantwortung liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr.

  • Örtliche Bauvorschriften gelten auch für verfahrensfreie Anlagen.
  • Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
  • An der Grundstücksgrenze gilt die Abstandsflächenregel Brandenburgs: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
  • Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Abstände und Grenzanlagen regelt.
  • Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister (nicht beim Bauamt).
  • Denkmalschutz und Umgebungsschutz.
  • Zum 1. Januar 2027 wird § 61 neu gefasst (dann „Verfahrensfreie Vorhaben“) und § 62 wird zur Genehmigungsfreistellung. Die Angaben hier beschreiben die bis 31. Dezember 2026 geltende Fassung.

Welches Verfahren in Brandenburg dann gilt

In Brandenburg heißt das Verfahren ohne Bescheid Bauanzeigeverfahren (§ 62 BbgBO). Es setzt in der Regel einen Bebauungsplan voraus, gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige. Ohne Bebauungsplan oder bei Abweichungen stellst du einen Bauantrag im Verfahren nach § 63 BbgBO.

Bauanzeigeverfahren in Brandenburg · Vereinfachtes Verfahren in Brandenburg · Bauvoranfrage

So regeln es die angrenzenden Länder

LandStatusRegel
Mecklenburg-Vorpommernfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b LBauO M-V)
Niedersachsenfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge außerhalb des Außenbereichs (Anhang Nr. 2.3 NBauO)
Sachsenfreiauf Dach- und Außenwandflächen (nicht bei Hochhäusern), freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b SächsBO)
Berlinfreiauf Dach- und Außenwandflächen, freistehend bis 3 m Höhe und 9 m Gesamtlänge (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BauO Bln)

Photovoltaik und Solar: alle 16 Länder im Vergleich

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Ansprechpartner bei Fragen

§ 57 Abs. 1 Satz 2 BbgBO bestimmt die unteren Bauaufsichtsbehörden. Wir führen in Brandenburg 18 davon mit Rechtsgrundlage auf.

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Kurz beantwortet

Muss ich für eine Photovoltaik- oder Solaranlage in Brandenburg einen Bauantrag stellen?

Nein, solange du die Grenzen aus § 61 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b BbgBO einhältst.

Was droht, wenn ich ohne nötige Genehmigung baue?

Die Bauaufsicht kann die Arbeiten einstellen und die Beseitigung anordnen. Der Bußgeldrahmen reicht in Brandenburg bis 500.000 Euro (§ 85 Abs. 3 BbgBO).

Brauche ich für ein Balkonkraftwerk eine Genehmigung?

Bauordnungsrechtlich in der Regel nicht. Bremen nennt Balkonkraftwerke ausdrücklich bei den verfahrensfreien Solaranlagen. Eigentümergemeinschaft und Vermieter müssen gegebenenfalls zustimmen.

Quellen und Stand

Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.

Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.

Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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