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Bauanzeigeverfahren in Brandenburg: Ablauf und Frist

Brandenburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

Wer in Brandenburg im Bebauungsplangebiet baut, kann oft das Verfahren nach § 62 BbgBO nutzen: Bauanzeigeverfahren. Gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige, sofern niemand ein Verfahren verlangt.

Wortlaut

„Mit der Bauausführung darf nach Ablauf eines Monats nach Eingang der Bauanzeige bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden“

Voraussetzungen

  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 62 BbgBO.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
  • Die Erschließung ist gesichert.

Weil keine Behörde prüft, trägst du mit deinen Planern die Verantwortung für Abstandsflächen, Brandschutz und Festsetzungen.

Typische Anwendungsfälle in Brandenburg

Dachgaube · Anbau · Tiny House

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
SachsenGenehmigungsfreistellung§ 62 SächsBO
Sachsen-AnhaltGenehmigungsfreistellung§ 61 BauO LSA
BerlinGenehmigungsfreistellung§ 62 BauO Bln
Mecklenburg-VorpommernGenehmigungsfreistellung§ 62 LBauO M-V

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und Große kreisangehörige Städte, denen die Aufgabe übertragen ist.

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Häufige Fragen

Wie lange muss ich in Brandenburg warten?

Einen Monat nach Eingang der Bauanzeige. Rechtsgrundlage ist § 62 BbgBO.

Wer ist in Brandenburg zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und Große kreisangehörige Städte, denen die Aufgabe übertragen ist.

Quellen und Stand

Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.

Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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