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Bauamt in Brandenburg: untere Bauaufsichtsbehörden

§ 57 Abs. 1 Satz 2 BbgBO · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und Große kreisangehörige Städte, denen die Aufgabe übertragen ist.

„Die Landkreise, die kreisfreien Städte sowie die Großen kreisangehörigen Städte, denen diese Aufgabe übertragen ist, nehmen die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde wahr.“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

Einige Große kreisangehörige Städte sind selbst untere Bauaufsichtsbehörde. Für sie ist nicht der Landkreis zuständig.

Kreisfreie Städte und Stadtstaaten (4)

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Quellen und Stand

Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 2 BbgBO. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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