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Baugenehmigung für ein Gartenhaus in Brandenburg

Brandenburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei

Verfahrensfrei nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO. Ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, nicht im Außenbereich. Innerhalb dieser Grenzen musst du die Bauaufsicht in Brandenburg nicht beteiligen.

Fundstelle und Wortlaut

Wir zitieren die Vorschrift wörtlich aus der ausgewerteten Fassung.

„Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten mit nicht mehr als 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt, die nicht im Außenbereich liegen“

Grenzwerte in Brandenburg

Maße laut § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO
Brutto-Rauminhaltbis 75 m³
Außenbereichnicht verfahrensfrei

Im Außenbereich gilt die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht.

Typisch bei Gartenhaus (alle Länder)

Die Spanne ist groß: Berlin, Bremen, Sachsen-Anhalt und Thüringen lassen nur 10 m² eingeschossige Grundfläche zu (Bremen 12 m² für Gartengerätehäuser), Bayern, Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Sachsen und das Saarland 75 m³. Im Außenbereich sind die Grenzen kleiner oder die Verfahrensfreiheit entfällt. Fast überall gilt die Freiheit nur für Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten und Feuerstätten.

Wann trotzdem ein Verfahren nötig sein kann

Die Verantwortung liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr.

  • Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
  • Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
  • Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
  • An der Grundstücksgrenze gilt die Abstandsflächenregel Brandenburgs: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
  • Lage im Innenbereich oder Außenbereich.
  • Kleingarten: Bundeskleingartengesetz und Vereinsordnung.
  • Zum 1. Januar 2027 wird § 61 neu gefasst (dann „Verfahrensfreie Vorhaben“) und § 62 wird zur Genehmigungsfreistellung. Die Angaben hier beschreiben die bis 31. Dezember 2026 geltende Fassung.

Welches Verfahren in Brandenburg dann gilt

In Brandenburg heißt das Verfahren ohne Bescheid Bauanzeigeverfahren (§ 62 BbgBO). Es setzt in der Regel einen Bebauungsplan voraus, gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige. Außerhalb eines qualifizierten Plans bleibt das vereinfachte Verfahren (§ 63 BbgBO).

Bauanzeigeverfahren in Brandenburg · Vereinfachtes Verfahren in Brandenburg · Bauvoranfrage

So regeln es die angrenzenden Länder

LandStatusRegel
Mecklenburg-Vorpommernfreiohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 40 m², außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b LBauO M-V)
Sachsen-Anhaltfreieingeschossig mit einer Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO LSA)
Berlinfreinur eingeschossig mit einer Brutto-Grundfläche bis zu 10 m², außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BauO Bln)
Sachsenfreibis 75 m³ Brutto-Rauminhalt, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a SächsBO)

Gartenhaus: alle 16 Länder im Vergleich

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Ansprechpartner bei Fragen

Im Zweifel hilft ein Anruf bei der Bauaufsicht. Welche Behörde für dein Grundstück zuständig ist, zeigt unsere Übersicht.

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Fragen und Antworten

Brauche ich in Brandenburg für ein Gartenhaus eine Baugenehmigung?

Innerhalb der Grenzen nicht. Rechtsgrundlage ist § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BbgBO.

Was droht, wenn ich ohne nötige Genehmigung baue?

Die Bauaufsicht kann die Arbeiten einstellen und die Beseitigung anordnen. Der Bußgeldrahmen reicht in Brandenburg bis 500.000 Euro (§ 85 Abs. 3 BbgBO).

Wie rechne ich den Brutto-Rauminhalt aus?

Grundfläche nach Außenmaßen mal Höhe, bei einem Satteldach der Rauminhalt des Dachs dazu. Bei 3 m × 4 m Grundfläche und 2,5 m mittlerer Höhe sind das 30 m³.

Quellen und Stand

Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.

Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.

Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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