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Baugenehmigung für einen Abriss in Brandenburg

Brandenburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Beim Bauamt erfragen

Hier hilft nur die Nachfrage beim Bauamt: Die Genehmigungspflicht nach § 59 Abs. 1 nennt die Beseitigung nicht; Einzelheiten zur Anzeige der beabsichtigten Beseitigung regelt die Bauvorlagenverordnung. § 59 Abs. 1 BbgBO erfasst in Brandenburg außerdem Anbau und Tiny House.

So steht es im Gesetz

Hier der Wortlaut, auf den sich unsere Einordnung stützt.

„Die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen“

Wichtig

Frag vor dem Abriss bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nach, welche Anzeige und welche Unterlagen nötig sind. Bei Denkmalen gilt das Denkmalschutzgesetz.

Was bei einen Abriss oft übersehen wird

Für alle anderen Gebäude verlangen die Länder meist eine Anzeige einen Monat vorher. Niedersachsen und Rheinland-Pfalz stellen den Abbruch fast aller Gebäude außer Hochhäusern frei, Baden-Württemberg verlangt für den übrigen Abbruch das Kenntnisgabeverfahren. Unabhängig davon gelten Denkmalschutz, Artenschutz (etwa für Fledermäuse und Gebäudebrüter), Abfallrecht und der Schutz angebauter Gebäude.

Prüfe zusätzlich diese Punkte

Auch ohne Prüfung durch die Behörde musst du das öffentliche Baurecht einhalten.

  • Standsicherheit und Brandschutz müssen stimmen, auch wenn niemand vorher prüft.
  • Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
  • Das Nachbarrecht des Landes regelt Abstände und Einfriedungen zusätzlich zivilrechtlich.
  • Gestaltungssatzungen der Gemeinde können Material, Farbe oder Höhe vorschreiben.
  • Artenschutz vor dem Abriss prüfen.
  • Denkmalschutz und Erhaltungssatzungen.

Was gilt, wenn die Grenze überschritten wird

Gibt es einen qualifizierten Bebauungsplan, ist Bauanzeigeverfahren nach § 62 BbgBO der kürzeste Weg. Außerhalb eines qualifizierten Plans bleibt das vereinfachte Verfahren (§ 63 BbgBO).

Bauanzeigeverfahren in Brandenburg · Vereinfachtes Verfahren in Brandenburg · Bauvoranfrage

Andere Länder, andere Grenzen

LandStatusRegel
Mecklenburg-Vorpommernbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher… (§ 61 Abs. 3 LBauO M-V)
Berlinbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude ohne Wohnraum der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen… (§ 61 Abs. 3 BauO Bln)
Niedersachsenfreiverfahrensfrei für alle baulichen Anlagen außer Hochhäusern (§ 60 Abs. 2 Nr. 5 NBauO)
Sachsenbedingt freiverfahrensfrei für Anlagen nach Abs. 1, freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 3 und Anlagen bis 10 m Höhe; sonst Anzeige einen Monat vorher (§ 61 Abs. 3 SächsBO)

Abriss: alle 16 Länder im Vergleich

Eigene Maße eingeben

Trag Fläche, Höhe oder Rauminhalt ein und sieh sofort, ob du unter der Grenze bleibst.

Check für Abriss in Brandenburg starten

Zuständige Bauaufsicht in Brandenburg

Nicht dein Wohnort entscheidet, sondern die Lage des Grundstücks. Hier einige Bauaufsichten in Brandenburg:

Cottbus · Landkreis Oberhavel · Landkreis Oberspreewald-Lausitz · Landkreis Elbe-Elster · Brandenburg an der Havel · Frankfurt (Oder) · alle anzeigen

Fragen und Antworten

Brauche ich in Brandenburg für einen Abriss eine Baugenehmigung?

Das lässt sich aus dem Gesetz nicht eindeutig ablesen. Frag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde nach.

Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?

Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Brandenburg sechs Jahre (§ 75 BbgBO).

Darf ich ein Denkmal abreißen?

Nur mit denkmalrechtlicher Genehmigung. Mecklenburg-Vorpommern verlangt für eingetragene Denkmale zusätzlich eine Baugenehmigung.

Quellen und Stand

Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.

Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.

Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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