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Dachgaube in Brandenburg: Baugenehmigung nötig?

Brandenburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahren nötig

In Brandenburg braucht eine Dachgaube ein bauaufsichtliches Verfahren. Nicht baugenehmigungsfrei; frei ist nur der Einbau einzelner Aufenthaltsräume im Dachgeschoss ohne Änderung von Konstruktion und äußerer Gestalt.

Die maßgebliche Vorschrift in Brandenburg

Der zitierte Text stammt aus der BbgBO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.

„einzelne Aufenthaltsräume zu Wohnzwecken im Dachgeschoss von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 2 mit nicht mehr als zwei Wohnungen, wenn die Konstruktion und die äußere Gestalt des Dachgeschosses nicht verändert werden“

Hinweis

Eine Gaube verändert die äußere Gestalt. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet kommt das Bauanzeigeverfahren (§ 62) in Betracht.

Hintergrund zu eine Dachgaube

Eine Dachgaube verändert die äußere Gestalt des Hauses und oft die Konstruktion des Dachs. Deshalb ist sie in vielen Ländern nicht verfahrensfrei. Es gibt aber Ausnahmen: Hamburg erlaubt Gauben bis zu einem Drittel der Gebäudeseitenlänge, Hessen und Niedersachsen nennen Dachgauben ausdrücklich, Bayern im Zuge eines Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken, Nordrhein-Westfalen in Satzungsgebieten.

In vier Schritten prüfen

  • Ein Bebauungsplan kann strenger sein als die Bauordnung, etwa mit Baufenstern, Höhen oder Vorgaben für Nebenanlagen.
  • Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
  • Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Abstände und Grenzanlagen regelt.
  • Gestaltungsvorgaben im Bebauungsplan.
  • Abstandsflächen: Gauben zählen teils zur Wandhöhe.
  • Zum 1. Januar 2027 wird § 61 neu gefasst (dann „Verfahrensfreie Vorhaben“) und § 62 wird zur Genehmigungsfreistellung. Die Angaben hier beschreiben die bis 31. Dezember 2026 geltende Fassung.

Wenn dein Vorhaben größer ist

In Brandenburg heißt das Verfahren ohne Bescheid Bauanzeigeverfahren (§ 62 BbgBO). Es setzt in der Regel einen Bebauungsplan voraus, gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Bauanzeige. Ohne Bebauungsplan oder bei Abweichungen stellst du einen Bauantrag im Verfahren nach § 63 BbgBO.

Bauanzeigeverfahren in Brandenburg · Vereinfachtes Verfahren in Brandenburg · Bauvoranfrage

Vergleich mit den Nachbarländern

LandStatusRegel
BerlinVerfahrenDachgauben sind in § 61 nicht genannt. Sie brauchen ein Verfahren, im Regelfall das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren oder die Genehmigungsfreist… (§ 59 Abs. 1 BauO Bln)
SachsenVerfahrennicht ausdrücklich verfahrensfrei; verfahrensfrei ist der Dach- und Kellergeschossausbau zu Wohnungen mit Bestätigung eines Prüfingenieurs (§ 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f SächsBO)
Sachsen-Anhaltbedingt freikein Bauantrag nötig beim Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich Dachgauben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) unter den Vorau… (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauO LSA)
NiedersachsenfreiDachgauben und vergleichbare Dachaufbauten ohne Größengrenze im Anhang (Anhang Nr. 13.7 NBauO)

Dachgaube: alle 16 Länder im Vergleich

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Bauämter in Brandenburg

§ 57 Abs. 1 Satz 2 BbgBO bestimmt die unteren Bauaufsichtsbehörden. Wir führen in Brandenburg 18 davon mit Rechtsgrundlage auf.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Brandenburg für eine Dachgaube eine Baugenehmigung?

Ja, ein Verfahren ist nötig. Welches, hängt vor allem vom Bebauungsplan ab.

Welche Behörde ist in Brandenburg zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und Große kreisangehörige Städte, denen die Aufgabe übertragen ist.

Ist eine Dachgaube genehmigungspflichtig?

In den meisten Ländern ja. Verfahrensfrei ist sie nur dort, wo die Landesbauordnung sie ausdrücklich nennt, oft mit Bedingungen wie Satzungsgebiet, Größe oder Statikbescheinigung.

Quellen und Stand

Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.

Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.

Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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