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Nutzungsänderung in Brandenburg: Baugenehmigung nötig?

Brandenburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahrensfrei unter Bedingungen

In Brandenburg ist eine Nutzungsänderung nur unter Bedingungen verfahrensfrei: genehmigungsfrei, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten oder die Anlage selbst genehmigungsfrei wäre. Maßgeblich ist § 61 Abs. 2 BbgBO.

Fundstelle und Wortlaut

Der zitierte Text stammt aus der BbgBO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.

„Genehmigungsfrei ist die Änderung der Nutzung von Anlagen, wenn 1. für die neue Nutzung keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen nach § 64 in Verbindung mit § 66 als für die bisherige Nutzung in Betracht kommen“

Bundesweit gilt für eine Nutzungsänderung

Verfahrensfrei ist sie in allen Ländern nur, wenn für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten. Baden-Württemberg stellt außerdem die Schaffung von Wohnraum im Innenbereich frei. In der Praxis gelten für eine neue Nutzung fast immer andere Anforderungen, etwa an Stellplätze, Brandschutz, Schallschutz oder das Planungsrecht.

Diese Regeln bleiben bestehen

Verfahrensfrei heißt nicht, dass keine Vorschriften gelten.

  • Steht das Haus unter Denkmalschutz oder liegt das Grundstück in einem Denkmalbereich, entscheidet die Denkmalschutzbehörde mit.
  • Auch eine verfahrensfreie Anlage muss standsicher sein und darf keine Brandgefahr schaffen.
  • Der Bebauungsplan gilt auch für verfahrensfreie Vorhaben. Er kann Baugrenzen, Flächen für Nebenanlagen oder Dachformen festsetzen.
  • Sprich mit dem Nachbarn, bevor du an die Grenze baust. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig von der Bauordnung.
  • Zulässigkeit im Baugebiet nach Bebauungsplan oder Umgebung.
  • Stellplätze für die neue Nutzung.
  • Zum 1. Januar 2027 wird § 61 neu gefasst (dann „Verfahrensfreie Vorhaben“) und § 62 wird zur Genehmigungsfreistellung. Die Angaben hier beschreiben die bis 31. Dezember 2026 geltende Fassung.

Verfahren für größere Vorhaben

Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst § 62 BbgBO (Bauanzeigeverfahren). Dort darfst du einen Monat nach Eingang der Bauanzeige beginnen. Passt die Freistellung nicht, ist § 63 BbgBO einschlägig: Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren mit eingeschränktem Prüfumfang.

Bauanzeigeverfahren in Brandenburg · Vereinfachtes Verfahren in Brandenburg · Bauvoranfrage

Ein Blick über die Landesgrenze

LandStatusRegel
Sachsen-Anhaltbedingt freiverfahrensfrei, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten oder die Anlage selbst verfahrensfrei wäre (§ 60 Abs. 2 BauO LSA)
Sachsenbedingt freiverfahrensfrei, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten oder die Anlage selbst verfahrensfrei wäre (§ 61 Abs. 2 SächsBO)
Mecklenburg-Vorpommernbedingt freiverfahrensfrei, wenn keine anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen gelten oder die Anlage selbst verfahrensfrei wäre (§ 61 Abs. 2 LBauO M-V)
Niedersachsenbedingt freiverfahrensfrei, wenn Planungsrecht und Bauordnung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen stellen; außerdem der Ausbau des Dachgeschosses ein… (§ 60 Abs. 2 Nr. 1 und 2 NBauO)

Nutzungsänderung: alle 16 Länder im Vergleich

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Welches Bauamt hilft

Zuständig ist die Bauaufsicht des Kreises oder der Stadt, in der das Grundstück liegt. Unsere Übersicht in Brandenburg umfasst 18 Behörden.

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Häufige Fragen

Brauche ich in Brandenburg für eine Nutzungsänderung eine Baugenehmigung?

Nur wenn die Bedingungen aus § 61 Abs. 2 BbgBO erfüllt sind. Sonst brauchst du ein Verfahren.

Gilt das auch in einem Bebauungsplangebiet?

Die Verfahrensfreiheit hängt nicht vom Bebauungsplan ab, seine Festsetzungen musst du aber einhalten.

Was gilt als Nutzungsänderung?

Jede Änderung der genehmigten Nutzung, bei der andere öffentlich-rechtliche Anforderungen in Betracht kommen. Ein Büro in einer Wohnung kann schon dazugehören, wenn es Publikumsverkehr hat.

Quellen und Stand

Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.

Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.

Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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