Brauche ich in Brandenburg für einen Zaun oder eine Mauer eine Baugenehmigung?
In Brandenburg ist ein Zaun oder eine Mauer nach § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BbgBO verfahrensfrei, und zwar bis 2 m Höhe, außer im Außenbereich.
Fundstelle und Wortlaut
Auszug aus der BbgBO:
„Mauern, einschließlich Stützmauern, und Einfriedungen mit einer Höhe bis zu 2 Meter, außer im Außenbereich“
Die Grenzen auf einen Blick
| Höhe | bis 2 m |
|---|---|
| Außenbereich | nicht verfahrensfrei |
Im Außenbereich gilt die Verfahrensfreiheit nach dieser Vorschrift nicht.
Typisch bei Zaun und Mauer (alle Länder)
Zäune, Mauern und Sichtschutzwände bis 2 m Höhe sind in den meisten Ländern verfahrensfrei, außer im Außenbereich. Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz nennen für Einfriedungen im Innenbereich gar keine Höhe. Stützmauern haben oft eigene, niedrigere Grenzen, weil sie Erddruck aufnehmen.
Wann trotzdem ein Verfahren nötig sein kann
Die Verantwortung liegt bei dir als Bauherrin oder Bauherr.
- Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Neben dem öffentlichen Baurecht gilt das private Nachbarrecht, das Abstände und Grenzanlagen regelt.
- Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
- Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 BbgBO: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
- Außenbereich: dort meist nur offene Zäune für Land- und Forstwirtschaft frei.
- Sichtdreiecke an Ausfahrten und Kreuzungen.
- Zum 1. Januar 2027 wird § 61 neu gefasst (dann „Verfahrensfreie Vorhaben“) und § 62 wird zur Genehmigungsfreistellung. Die Angaben hier beschreiben die bis 31. Dezember 2026 geltende Fassung.
Welches Verfahren in Brandenburg dann gilt
Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst § 62 BbgBO (Bauanzeigeverfahren). Dort darfst du einen Monat nach Eingang der Bauanzeige beginnen. Sonst führt der Weg über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BbgBO.
Bauanzeigeverfahren in Brandenburg · Vereinfachtes Verfahren in Brandenburg · Bauvoranfrage
So regeln es die angrenzenden Länder
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | frei | bis 2 m Höhe, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a LBauO M-V) |
| Sachsen | frei | bis 2 m Höhe, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a SächsBO) |
| Sachsen-Anhalt | frei | bis 2 m Höhe, außer im Außenbereich (§ 60 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO LSA) |
| Berlin | frei | bis 2 m Höhe, außer im Außenbereich (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BauO Bln) |
Zaun und Mauer: alle 16 Länder im Vergleich
Genehmigungs-Check
Der Rechner nennt das Ergebnis für alle 16 Länder mit denselben Maßen.
Ansprechpartner bei Fragen
Fragen zu deinem Grundstück beantwortet die untere Bauaufsichtsbehörde. In Brandenburg haben wir 18 zuständige Stellen erfasst.
Brandenburg an der Havel · Landkreis Potsdam-Mittelmark · Landkreis Spree-Neiße · Landkreis Uckermark · Landkreis Oberspreewald-Lausitz · Landkreis Havelland · alle anzeigen
Kurz beantwortet
Brauche ich in Brandenburg für einen Zaun oder eine Mauer eine Baugenehmigung?
Nicht, wenn die Maße unter den Grenzen von § 61 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a BbgBO bleiben.
Wie groß darf ein Zaun oder eine Mauer in Brandenburg ohne Verfahren sein?
Höhe bis 2 m; Außenbereich nicht verfahrensfrei.
Kann ich die Frage vorab verbindlich klären lassen?
Ja, mit einer Bauvoranfrage. Der Vorbescheid gilt in Brandenburg sechs Jahre (§ 75 BbgBO).
Wie hoch darf ein Zaun ohne Genehmigung sein?
In den meisten Ländern bis 2 m, außer im Außenbereich. Die Gemeinde kann im Bebauungsplan oder in einer Satzung niedrigere Höhen festsetzen.
Quellen und Stand
Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 2018 (GVBl. I Nr. 39), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2023 (GVBl. I Nr. 18); das Vierte Gesetz zur Änderung vom 29. Juni 2026 (GVBl. I Nr. 20) fasst unter anderem § 61 zum 1. Januar 2027 neu.
Text aus einer Gesetzessammlung (bis 31.12.2026 geltende Fassung). Das amtliche Portal BRAVORS war von unserem System nicht erreichbar.
Das Vierte Gesetz zur Änderung der Brandenburgischen Bauordnung vom 29. Juni 2026 fasst § 61 mit Wirkung vom 1. Januar 2027 neu. Unsere Angaben beruhen auf der bis 31. Dezember 2026 geltenden Fassung.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden