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Bauamt in Bayern: untere Bauaufsichtsbehörden

Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).

„Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

Einigen kreisangehörigen Gemeinden, vor allem Großen Kreisstädten, sind die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen. Für diese Gemeinden ist nicht das Landratsamt zuständig.

Kreisfreie Städte und Stadtstaaten (25)

Landkreise und Kreise (71)

Digitaler Bauantrag

Digitaler Bauantrag Bayern (Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr)

Quellen und Stand

Zuständigkeit nach Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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