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Bayerische Bauordnung (BayBO): Fassung, Quelle, wichtige Paragrafen

Geprüft am 13.10.2026

Ausgewertet haben wir: Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).

  • 13.248.928Einwohner Bayern
  • 96Bauaufsichtsbezirke
  • 10von 16 Vorhaben frei
  • 500.000 €Bußgeld bis

Textgrundlage

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de)

Wo was steht

Wann eine Genehmigung nötig istArt. 55 Abs. 1 BayBO
Verfahrensfreie VorhabenArt. 57 BayBO
GenehmigungsfreistellungArt. 58 BayBO
Vereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenArt. 59 BayBO
BaugenehmigungsverfahrenArt. 60 BayBO
Vorbescheid (vier Jahre)Art. 71 BayBO
Abstandsflächen (0,4 H, mind. 3 m)Art. 6 Abs. 5 BayBO
BauaufsichtArt. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO
Ordnungswidrigkeiten (bis 500.000 €)Art. 79 Abs. 1 BayBO

Wann gebaut werden darf

„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.“

Abstand zum Nachbarn

„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.“

Zuständigkeit

„Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden“

Einigen kreisangehörigen Gemeinden, vor allem Großen Kreisstädten, sind die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen. Für diese Gemeinden ist nicht das Landratsamt zuständig.

Genehmigungsfreistellung

„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“

Wenn ohne Genehmigung gebaut wird

„Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden“

16 Vorhaben in Bayern

Quellen und Stand

Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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