Bayerische Bauordnung (BayBO): Fassung, Quelle, wichtige Paragrafen
Ausgewertet haben wir: Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).
- 13.248.928Einwohner Bayern
- 96Bauaufsichtsbezirke
- 10von 16 Vorhaben frei
- 500.000 €Bußgeld bis
Textgrundlage
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Wo was steht
| Wann eine Genehmigung nötig ist | Art. 55 Abs. 1 BayBO |
|---|---|
| Verfahrensfreie Vorhaben | Art. 57 BayBO |
| Genehmigungsfreistellung | Art. 58 BayBO |
| Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | Art. 59 BayBO |
| Baugenehmigungsverfahren | Art. 60 BayBO |
| Vorbescheid (vier Jahre) | Art. 71 BayBO |
| Abstandsflächen (0,4 H, mind. 3 m) | Art. 6 Abs. 5 BayBO |
| Bauaufsicht | Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayBO |
| Ordnungswidrigkeiten (bis 500.000 €) | Art. 79 Abs. 1 BayBO |
Wann gebaut werden darf
„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in Art. 56 bis 58, 72 und 73 nichts anderes bestimmt ist.“
Abstand zum Nachbarn
„Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, in Gewerbe- und Industriegebieten 0,2 H, jeweils aber mindestens 3 m.“
Zuständigkeit
„Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden“
Einigen kreisangehörigen Gemeinden, vor allem Großen Kreisstädten, sind die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen. Für diese Gemeinden ist nicht das Landratsamt zuständig.
Genehmigungsfreistellung
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“
Wenn ohne Genehmigung gebaut wird
„Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden“
Quellen und Stand
Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden