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Baulast in Bayern? Warum es kein Baulastenverzeichnis gibt

Bayerische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

Bayern kennt keine Baulast. Rechte an fremden Grundstücken, etwa für Zufahrten oder Abstandsflächen, werden in Bayern über Grunddienstbarkeiten im Grundbuch gesichert.

Was das für dich bedeutet

Beim Grundstückskauf in Bayern brauchst du keine Baulastauskunft. Prüf stattdessen das Grundbuch, Abteilung II, auf Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten. Dort stehen zum Beispiel Wege- und Leitungsrechte oder Rechte, die Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück sichern.

Wenn ein Bauvorhaben Abstandsflächen auf dem Nachbargrundstück braucht, verlangt die Bauaufsicht in Bayern eine dingliche Sicherung oder die Zustimmung des Nachbarn nach den Regeln der Bayerischen Bauordnung. Einsicht ins Grundbuch bekommst du beim Grundbuchamt des Amtsgerichts mit berechtigtem Interesse.

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
SachsenBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 83 SächsBO
HessenBaulasten, Baulastenverzeichnis§ 85 HBO
ThüringenBaulasten und Baulastenverzeichnis§ 90 ThürBO
Baden-WürttembergÜbernahme von Baulasten, Baulastenverzeichnis§§ 71, 72 LBO

Zuständige Behörden

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).

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Digitaler Bauantrag Bayern (Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr)

Häufige Fragen

Gibt es in Bayern Baulasten?

Nein. Bayern hat die Baulast nicht eingeführt. Vergleichbare Sicherungen erfolgen über Dienstbarkeiten im Grundbuch.

Welche Behörde entscheidet in Bayern?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).

Quellen und Stand

Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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