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bauamt.net

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO

Landesbauordnung für Baden-Württemberg · geprüft am 13.10.2026

In Baden-Württemberg laufen die meisten Bauanträge für Wohnhäuser, Anbauten und Garagen über § 52 LBO.

Was geprüft wird

„Neben dem Kenntnisgabeverfahren kann der Bauherr beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist.“

Geprüft werden vor allem das Bauplanungsrecht und beantragte Abweichungen. Den genauen Katalog nennt die Vorschrift. Für Sonderbauten gilt § 58 LBO.

Typische Anwendungsfälle in Baden-Württemberg

Dachgaube · Anbau · Tiny House

So regeln es die Nachbarn

LandVerfahrenVorschrift
Rheinland-PfalzVereinfachtes Genehmigungsverfahren§ 66 LBauO
HessenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 65 HBO
BayernVereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenArt. 59 BayBO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.

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service-bw (Serviceportal des Landes)

Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Baden-Württemberg?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 52 LBO.

Wer ist in Baden-Württemberg zuständig?

Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.

Quellen und Stand

Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.

Text nach dem Abdruck der amtlichen Fassung im Merkblatt 610 der Architektenkammer Baden-Württemberg (Fassung 16.03.2026, gültig ab 28.02.2026). Das amtliche Landesrecht-Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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