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Bauamt in Baden-Württemberg: untere Bauaufsichtsbehörden

§ 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.

„die unteren Verwaltungsbehörden und die in Absatz 2 genannten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften als untere Baurechtsbehörden“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

In vielen Landkreisen sind Große Kreisstädte, Gemeinden oder Verwaltungsgemeinschaften selbst untere Baurechtsbehörde. Die Kreisseite nennt deshalb nur die Behörde für die übrigen Gemeinden; prüfe die Zuständigkeit für deine Gemeinde im Serviceportal service-bw.

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Landkreise und Kreise (35)

Digitaler Bauantrag

service-bw (Serviceportal des Landes)

Quellen und Stand

Zuständigkeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 3 LBO. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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