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Bauantrag in Sachsen-Anhalt: das vereinfachte Verfahren

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt · geprüft am 13.10.2026

Für Vorhaben, die weder verfahrensfrei noch freigestellt sind, gilt in Sachsen-Anhalt das Verfahren nach § 62 BauO LSA.

Wortlaut

Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ (§ 62 BauO LSA).

Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 63 BauO LSA.

Typische Anwendungsfälle in Sachsen-Anhalt

Wintergarten · Anbau · Tiny House

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
ThüringenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 65 ThürBO
SachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 SächsBO
BrandenburgVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 BbgBO
NiedersachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 NBauO

Bauaufsicht in Sachsen-Anhalt

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

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Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Sachsen-Anhalt?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 62 BauO LSA.

Welche Behörde entscheidet in Sachsen-Anhalt?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Quellen und Stand

Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2013, mit der vom Landtag am 16. Dezember 2025 beschlossenen Novelle.

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Novelle vom Dezember 2025, abgeglichen mit der Pressemitteilung des Ministeriums. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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