Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 65 HBO
Das vereinfachte Verfahren ist in Hessen in § 65 HBO geregelt. Es gilt für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer Sonderbauten.
Die Vorschrift
Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ (§ 65 HBO).
Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 66 HBO.
Vorhaben, die in Hessen ein Verfahren brauchen
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 64 BauO NRW 2018 |
| Rheinland-Pfalz | Vereinfachtes Genehmigungsverfahren | § 66 LBauO |
| Thüringen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 65 ThürBO |
| Niedersachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 NBauO |
Bauaufsicht in Hessen
Untere Bauaufsichtsbehörde ist in kreisfreien Städten, Sonderstatus-Städten und Gemeinden mit übertragener Bauaufsicht der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss.
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Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Hessen?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 65 HBO.
Wer ist in Hessen zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörde ist in kreisfreien Städten, Sonderstatus-Städten und Gemeinden mit übertragener Bauaufsicht der Gemeindevorstand, in den Landkreisen der Kreisausschuss.
Quellen und Stand
Hessische Bauordnung, HBO vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 198), mit den Änderungen durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Hessischen Bauordnung (GVBl. 2025 Nr. 66), in Kraft seit 14. Oktober 2025.
Amtliche Lesefassung des Ministeriums (Stand Oktober 2025, Drittes Änderungsgesetz, GVBl. 2025 Nr. 66).
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden