Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Niedersachsen
Für Vorhaben, die weder verfahrensfrei noch freigestellt sind, gilt in Niedersachsen das Verfahren nach § 63 NBauO.
Was geprüft wird
„Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für die genehmigungsbedürftige Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen“
Geprüft werden vor allem das Bauplanungsrecht und beantragte Abweichungen. Den genauen Katalog nennt die Vorschrift. Für Sonderbauten gilt § 64 NBauO.
Vorhaben, die in Niedersachsen ein Verfahren brauchen
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Hessen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 65 HBO |
| Mecklenburg-Vorpommern | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 LBauO M-V |
| Sachsen-Anhalt | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 62 BauO LSA |
| Brandenburg | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 BbgBO |
Wohin mit dem Antrag?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Auf Antrag kann die Aufgabe Gemeinden ab 30.000 Einwohnern übertragen werden.
Landkreis Hildesheim · Landkreis Diepholz · Delmenhorst · Landkreis Emsland · Celle · alle 52
Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Niedersachsen?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 NBauO.
Wer ist in Niedersachsen zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise, die kreisfreien Städte und die großen selbständigen Städte. Auf Antrag kann die Aufgabe Gemeinden ab 30.000 Einwohnern übertragen werden.
Quellen und Stand
Niedersächsische Bauordnung, NBauO vom 3. April 2012, zuletzt geändert im Juni 2025 (Änderung laut Gegenüberstellung des Niedersächsischen Wirtschaftsministeriums, Stand 23.06.2025).
Text aus einer Gesetzessammlung, abgeglichen mit der Synopse des Ministeriums (06/2025). Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden