Bauantrag in Bayern: das vereinfachte Verfahren
In Bayern laufen die meisten Bauanträge für Wohnhäuser, Anbauten und Garagen über Art. 59 BayBO.
Wortlaut
„Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde“
Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt Art. 60 BayBO.
Typische Anwendungsfälle in Bayern
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Sachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 SächsBO |
| Baden-Württemberg | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 52 LBO |
| Thüringen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 65 ThürBO |
| Hessen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 65 HBO |
Zuständige Behörden
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).
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Digitaler Bauantrag Bayern (Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr)
Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Bayern?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist Art. 59 BayBO.
Wer ist in Bayern zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Kreisverwaltungsbehörden, also die Landratsämter und die kreisfreien Städte. Das Staatsministerium kann leistungsfähigen kreisangehörigen Gemeinden die Aufgaben übertragen (Art. 53 Abs. 2).
Quellen und Stand
Bayerische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007 (GVBl. S. 588), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. April 2026 (GVBl. S. 190).
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden