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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Thüringen

Thüringer Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

Für Vorhaben, die weder verfahrensfrei noch freigestellt sind, gilt in Thüringen das Verfahren nach § 65 ThürBO.

Wortlaut

„Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt bei“

Die Behörde prüft nur einen Ausschnitt des öffentlichen Rechts, vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit. Für Sonderbauten gilt § 66 ThürBO.

Typische Anwendungsfälle in Thüringen

Dachgaube · Anbau · Tiny House

So regeln es die Nachbarn

LandVerfahrenVorschrift
NiedersachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 NBauO
SachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 SächsBO
Sachsen-AnhaltVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 62 BauO LSA
HessenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 65 HBO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

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Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Thüringen?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 65 ThürBO.

Welche Behörde entscheidet in Thüringen?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die kreisfreien Städte.

Quellen und Stand

Thüringer Bauordnung in der seit 2024 geltenden Neufassung (ersetzt die ThürBO vom 13. März 2014).

Text aus einer Gesetzessammlung der Thüringer Bauordnung 2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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