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Bauantrag in Sachsen: das vereinfachte Verfahren

Sächsische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

In Sachsen laufen die meisten Bauanträge für Wohnhäuser, Anbauten und Garagen über § 63 SächsBO.

Was geprüft wird

Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ (§ 63 SächsBO).

Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 64 SächsBO.

Vorhaben, die in Sachsen ein Verfahren brauchen

Wintergarten · Dachgaube · Anbau

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
BayernVereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenArt. 59 BayBO
BrandenburgVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 BbgBO
ThüringenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 65 ThürBO
Sachsen-AnhaltVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 62 BauO LSA

Bauaufsicht in Sachsen

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.

Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge · Leipzig · Landkreis Leipzig · Dresden · Landkreis Görlitz · alle 13

Amt24 (Serviceportal Sachsen)

Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Sachsen?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 SächsBO.

Wer ist in Sachsen zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.

Quellen und Stand

Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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