Bauantrag in Sachsen: das vereinfachte Verfahren
In Sachsen laufen die meisten Bauanträge für Wohnhäuser, Anbauten und Garagen über § 63 SächsBO.
Was geprüft wird
Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ (§ 63 SächsBO).
Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 64 SächsBO.
Vorhaben, die in Sachsen ein Verfahren brauchen
Wintergarten · Dachgaube · Anbau
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Bayern | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | Art. 59 BayBO |
| Brandenburg | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 BbgBO |
| Thüringen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 65 ThürBO |
| Sachsen-Anhalt | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 62 BauO LSA |
Bauaufsicht in Sachsen
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.
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Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Sachsen?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 SächsBO.
Wer ist in Sachsen zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.
Quellen und Stand
Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden