Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Mecklenburg-Vorpommern
In Mecklenburg-Vorpommern laufen die meisten Bauanträge für Wohnhäuser, Anbauten und Garagen über § 63 LBauO M-V.
Wortlaut
Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ (§ 63 LBauO M-V).
Die Behörde prüft nur einen Ausschnitt des öffentlichen Rechts, vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit. Für Sonderbauten gilt § 64 LBauO M-V.
Wofür du das Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern brauchst
Wintergarten · Dachgaube · Anbau · Tiny House
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 LBO |
| Niedersachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 NBauO |
| Brandenburg | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 BbgBO |
Wohin mit dem Antrag?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
Landkreis Ludwigslust-Parchim · Landkreis Vorpommern-Rügen · Landkreis Mecklenburgische Seenplatte · Landkreis Nordwestmecklenburg · Landkreis Rostock · alle 8
Bauformulare der Landesregierung M-V
Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Mecklenburg-Vorpommern?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 LBauO M-V.
Welche Behörde entscheidet in Mecklenburg-Vorpommern?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte.
Quellen und Stand
Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 2026 (GVOBl. M-V S. 522).
Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung vom 26.05.2026. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden