Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren in Nordrhein-Westfalen
In Nordrhein-Westfalen laufen die meisten Bauanträge für Wohnhäuser, Anbauten und Garagen über § 64 BauO NRW 2018.
Die Vorschrift
Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ (§ 64 BauO NRW 2018).
Die Behörde prüft nur einen Ausschnitt des öffentlichen Rechts, vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit. Für Sonderbauten gilt § 65 BauO NRW 2018.
Vorhaben, die in Nordrhein-Westfalen ein Verfahren brauchen
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Hessen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 65 HBO |
| Niedersachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 NBauO |
| Rheinland-Pfalz | Vereinfachtes Genehmigungsverfahren | § 66 LBauO |
Bauaufsicht in Nordrhein-Westfalen
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die kreisfreien Städte, die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte sowie die Kreise für die übrigen Gemeinden.
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Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Nordrhein-Westfalen?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 64 BauO NRW 2018.
Welche Behörde entscheidet in Nordrhein-Westfalen?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die kreisfreien Städte, die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte sowie die Kreise für die übrigen Gemeinden.
Quellen und Stand
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537), Fassung gültig ab 1. September 2026.
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden