Bauantrag in Schleswig-Holstein: das vereinfachte Verfahren
Das vereinfachte Verfahren ist in Schleswig-Holstein in § 63 LBO geregelt. Es gilt für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer Sonderbauten.
Wortlaut
„Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde“
Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 64 LBO.
Wofür du das Verfahren in Schleswig-Holstein brauchst
Wintergarten · Dachgaube · Anbau · Tiny House
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Mecklenburg-Vorpommern | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 LBauO M-V |
| Hamburg | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 HBauO |
| Niedersachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 NBauO |
Wohin mit dem Antrag?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Per Verordnung können weitere Städte die Aufgabe bekommen.
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Landesportal Schleswig-Holstein (Bauordnung)
Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Schleswig-Holstein?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 LBO.
Welche Behörde entscheidet in Schleswig-Holstein?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Per Verordnung können weitere Städte die Aufgabe bekommen.
Quellen und Stand
Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, LBO vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504).
Text aus einer Gesetzessammlung nach der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.07.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
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