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Bauantrag in Schleswig-Holstein: das vereinfachte Verfahren

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein · geprüft am 13.10.2026

Das vereinfachte Verfahren ist in Schleswig-Holstein in § 63 LBO geregelt. Es gilt für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer Sonderbauten.

Wortlaut

„Außer bei Sonderbauten prüft die Bauaufsichtsbehörde“

Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 64 LBO.

Wofür du das Verfahren in Schleswig-Holstein brauchst

Wintergarten · Dachgaube · Anbau · Tiny House

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
Mecklenburg-VorpommernVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 LBauO M-V
HamburgVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 HBauO
NiedersachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 NBauO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Per Verordnung können weitere Städte die Aufgabe bekommen.

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Landesportal Schleswig-Holstein (Bauordnung)

Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Schleswig-Holstein?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 LBO.

Welche Behörde entscheidet in Schleswig-Holstein?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte. Per Verordnung können weitere Städte die Aufgabe bekommen.

Quellen und Stand

Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein, LBO vom 6. Dezember 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1422), Bekanntmachung der geltenden Fassung vom 5. Juli 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 504).

Text aus einer Gesetzessammlung nach der Bekanntmachung der Neufassung vom 05.07.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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