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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO

Bremische Landesbauordnung · geprüft am 13.10.2026

Das vereinfachte Verfahren ist in Bremen in § 63 BremLBO geregelt. Es gilt für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer Sonderbauten.

Was geprüft wird

Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ (§ 63 BremLBO).

Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 64 BremLBO.

Vorhaben, die in Bremen ein Verfahren brauchen

Dachgaube · Anbau · Tiny House

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
NiedersachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 NBauO
BayernVereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenArt. 59 BayBO
Nordrhein-WestfalenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 64 BauO NRW 2018

Zuständige Behörden

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

Bremerhaven · Bremen · alle 2

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Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Bremen?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 BremLBO.

Wer ist in Bremen zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.

Quellen und Stand

Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), Fassung gültig vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027.

Text aus einer vollständigen Gesetzessammlung der Bremischen Landesbauordnung vom 29.05.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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