Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 BremLBO
Das vereinfachte Verfahren ist in Bremen in § 63 BremLBO geregelt. Es gilt für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer Sonderbauten.
Was geprüft wird
Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren“ (§ 63 BremLBO).
Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 64 BremLBO.
Vorhaben, die in Bremen ein Verfahren brauchen
Dachgaube · Anbau · Tiny House
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Niedersachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 NBauO |
| Bayern | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | Art. 59 BayBO |
| Nordrhein-Westfalen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 64 BauO NRW 2018 |
Zuständige Behörden
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
Bremerhaven · Bremen · alle 2
Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Bremen?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 BremLBO.
Wer ist in Bremen zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
Quellen und Stand
Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), Fassung gültig vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027.
Text aus einer vollständigen Gesetzessammlung der Bremischen Landesbauordnung vom 29.05.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden