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Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO

Landesbauordnung · geprüft am 13.10.2026

Im Saarland laufen die meisten Bauanträge für Wohnhäuser, Anbauten und Garagen über § 64 LBO.

Wortlaut

„wird ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt“

Geprüft werden vor allem das Bauplanungsrecht und beantragte Abweichungen. Den genauen Katalog nennt die Vorschrift. Für Sonderbauten gilt § 65 LBO.

Typische Anwendungsfälle im Saarland

Wintergarten · Dachgaube · Anbau

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
Rheinland-PfalzVereinfachtes Genehmigungsverfahren§ 66 LBauO
BayernVereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenArt. 59 BayBO
Nordrhein-WestfalenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 64 BauO NRW 2018

Zuständige Behörden

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können die Aufgaben auf Antrag per Rechtsverordnung übertragen bekommen.

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Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren im Saarland?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 64 LBO.

Welche Behörde entscheidet im Saarland?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken. Gemeinden mit mehr als 30.000 Einwohnern können die Aufgaben auf Antrag per Rechtsverordnung übertragen bekommen.

Quellen und Stand

Landesbauordnung, LBO vom 18. Februar 2004 (Amtsbl. S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2025 (Amtsbl. I S. 369_2).

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 02/2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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