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bauamt.net

Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO

Hamburgische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026

Das vereinfachte Verfahren ist in Hamburg in § 63 HBauO geregelt. Es gilt für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer Sonderbauten.

Die Vorschrift

„Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für“

Die Behörde prüft nur einen Ausschnitt des öffentlichen Rechts, vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit. Für Sonderbauten gilt § 64 HBauO.

Wofür du das Verfahren in Hamburg brauchst

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So regeln es die Nachbarn

LandVerfahrenVorschrift
Schleswig-HolsteinVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 LBO
NiedersachsenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 NBauO
BayernVereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenArt. 59 BayBO

Wohin mit dem Antrag?

In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Bauaufsicht Hamburg

Serviceportal Hamburg

Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Hamburg?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 HBauO.

Welche Behörde entscheidet in Hamburg?

In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.

Quellen und Stand

Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).

Amtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand 25.09.2025, in Kraft seit 01.01.2026).

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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