Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 HBauO
Das vereinfachte Verfahren ist in Hamburg in § 63 HBauO geregelt. Es gilt für alle genehmigungspflichtigen Vorhaben außer Sonderbauten.
Die Vorschrift
„Ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren wird durchgeführt für“
Die Behörde prüft nur einen Ausschnitt des öffentlichen Rechts, vor allem die planungsrechtliche Zulässigkeit. Für Sonderbauten gilt § 64 HBauO.
Wofür du das Verfahren in Hamburg brauchst
Wintergarten · Anbau · Tiny House
So regeln es die Nachbarn
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Schleswig-Holstein | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 LBO |
| Niedersachsen | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | § 63 NBauO |
| Bayern | Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren | Art. 59 BayBO |
Wohin mit dem Antrag?
In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
Häufige Fragen
Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Hamburg?
Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 HBauO.
Welche Behörde entscheidet in Hamburg?
In Hamburg sind die Bauprüfabteilungen der sieben Bezirksämter für die meisten Bauanträge zuständig. Bestimmte Vorhaben prüft die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen.
Quellen und Stand
Hamburgische Bauordnung vom 6. Januar 2025, in Kraft seit 1. Januar 2026 (Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Stand 25.09.2025).
Amtliche Lesefassung der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen (Stand 25.09.2025, in Kraft seit 01.01.2026).
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden