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bauamt.net

Bauantrag in Berlin: das vereinfachte Verfahren

Bauordnung für Berlin · geprüft am 13.10.2026

Für Vorhaben, die weder verfahrensfrei noch freigestellt sind, gilt in Berlin das Verfahren nach § 63 BauO Bln.

Was geprüft wird

Überschrift der Vorschrift: „Außer bei Sonderbauten werden geprüft“ (§ 63 BauO Bln).

Geprüft werden vor allem das Bauplanungsrecht und beantragte Abweichungen. Den genauen Katalog nennt die Vorschrift. Für Sonderbauten gilt § 64 BauO Bln.

Vorhaben, die in Berlin ein Verfahren brauchen

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So regeln es die Nachbarn

LandVerfahrenVorschrift
BrandenburgVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 63 BbgBO
BayernVereinfachtes BaugenehmigungsverfahrenArt. 59 BayBO
Nordrhein-WestfalenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 64 BauO NRW 2018

Zuständige Behörden

In Berlin liegt die Bauaufsicht bei den Bezirksämtern (Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. Stadtentwicklungsämter). Für bestimmte Vorhaben ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.

Bauaufsicht Berlin

Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen

Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Berlin?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 63 BauO Bln.

Wer ist in Berlin zuständig?

In Berlin liegt die Bauaufsicht bei den Bezirksämtern (Fachbereiche Bau- und Wohnungsaufsicht bzw. Stadtentwicklungsämter). Für bestimmte Vorhaben ist die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen zuständig.

Quellen und Stand

Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes für einfaches Bauen vom 9. Juli 2026 (GVBl. S. 692), in Kraft seit 23. Juli 2026.

Text aus einer Gesetzessammlung, abgeglichen mit der amtlichen Synopse der Senatsverwaltung zum Gesetz für einfaches Bauen. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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