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Bauantrag in Rheinland-Pfalz: das vereinfachte Verfahren

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz · geprüft am 13.10.2026

Für Vorhaben, die weder verfahrensfrei noch freigestellt sind, gilt in Rheinland-Pfalz das Verfahren nach § 66 LBauO.

Wortlaut

Überschrift der Vorschrift: „Vereinfachtes Genehmigungsverfahren“ (§ 66 LBauO).

Brandschutz und Wärmeschutz liegen im vereinfachten Verfahren weitgehend in der Verantwortung der Planer. Für Sonderbauten gilt § 70 LBauO.

Wofür du das Verfahren in Rheinland-Pfalz brauchst

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So regeln es die Nachbarn

LandVerfahrenVorschrift
Baden-WürttembergVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 52 LBO
HessenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 65 HBO
Nordrhein-WestfalenVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 64 BauO NRW 2018
SaarlandVereinfachtes Baugenehmigungsverfahren§ 64 LBO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Wo die Aufgabe übertragen ist, ist es die Verbandsgemeindeverwaltung.

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Häufige Fragen

Für welche Vorhaben gilt das vereinfachte Verfahren in Rheinland-Pfalz?

Für genehmigungspflichtige Vorhaben, die keine Sonderbauten sind. Rechtsgrundlage ist § 66 LBauO.

Welche Behörde entscheidet in Rheinland-Pfalz?

Untere Bauaufsichtsbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung. Wo die Aufgabe übertragen ist, ist es die Verbandsgemeindeverwaltung.

Quellen und Stand

Landesbauordnung Rheinland-Pfalz, LBauO vom 24. November 1998, zuletzt geändert durch das Zweite Landesgesetz zur Änderung baurechtlicher Vorschriften vom 22. September 2025 (GVBl. S. 549) und das Landesgesetz vom 19. November 2025 (GVBl. S. 672); Verfahrensregeln seit 1. Januar 2026.

Text aus einer Gesetzessammlung einschließlich der Änderung 2025. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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