Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg

Das Kenntnisgabeverfahren ist eine Besonderheit Baden-Württembergs. Statt eines Bauantrags reichst du die Bauvorlagen bei der Gemeinde ein. Die Baurechtsbehörde erteilt keine Genehmigung, sondern du darfst nach Ablauf der Frist bauen, wenn keine Untersagung erfolgt. Das Verfahren entspricht der Genehmigungsfreistellung der übrigen Länder.
Welche Vorhaben in das Kenntnisgabeverfahren fallen, welche Fristen gelten und was du dabei beachten musst, steht auf unserer Seite zu Baden-Württemberg mit Fundstellen aus der Landesbauordnung.
Kenntnisgabe und Genehmigungsfreistellung
In beiden Verfahren gibt es keinen Genehmigungsbescheid. Die Verantwortung für die Einhaltung des öffentlichen Baurechts liegt bei Bauherrschaft und Planern. Voraussetzung ist ein qualifizierter Bebauungsplan, dessen Festsetzungen eingehalten werden. Baden-Württemberg kennt daneben das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO, das du stattdessen wählen kannst.
Die Vorschrift
„Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von 1. Wohngebäuden“
Kenntnisgabeverfahren im Detail
Vergleichbare Verfahren der anderen Länder
- Genehmigungsfreistellung in Bayern
- Genehmigungsfreistellung in Berlin
- Bauanzeigeverfahren in Brandenburg
- Genehmigungsfreistellung in Bremen
- Genehmigungsfreistellung in Hamburg
- Genehmigungsfreistellung in Hessen
- Genehmigungsfreistellung in Mecklenburg-Vorpommern
- Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen in Niedersachsen
- Genehmigungsfreistellung in Nordrhein-Westfalen
- Freistellungsverfahren in Rheinland-Pfalz
- Genehmigungsfreistellung im Saarland
- Genehmigungsfreistellung in Sachsen
- Genehmigungsfreistellung in Sachsen-Anhalt
- Genehmigungsfreistellung in Schleswig-Holstein
- Genehmigungsfreistellung in Thüringen
Häufige Fragen
Kann ich statt der Kenntnisgabe eine Genehmigung beantragen?
Ja, die LBO erlaubt es, stattdessen ein Genehmigungsverfahren durchzuführen.
Wer prüft im Kenntnisgabeverfahren?
Die Baurechtsbehörde prüft nicht vollständig. Planer und Bauherrschaft sind verantwortlich.
Quellen und Stand
Stand: 13.10.2026.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden