Bauamt Dresden (Sachsen)
- 564.904Einwohner
- 328,5km²
Für Baugenehmigungen in Dresden ist die Stadt zuständig. Rechtsgrundlage ist § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO.
Kontakt und Website
Die offizielle Internetseite nennt Zuständigkeiten nach Ortsteilen, Sprechzeiten und Antragsformulare.
Für alle Stadtteile zuständig
Egal in welchem Stadtteil dein Grundstück liegt, zuständig bleibt die Stadt. Diese 19 Teile führt Wikidata:
- Altfranken
- Cossebaude
- Gompitz (Ortschaft)
- Langebrück
- Mobschatz
- Oberwartha
- Schönborn
- Schönfeld-Weißig
- Stadtbezirk Altstadt
- Stadtbezirk Blasewitz
- Stadtbezirk Cotta
- Stadtbezirk Dresden-Neustadt
- Stadtbezirk Klotzsche
- Stadtbezirk Leuben
- Stadtbezirk Loschwitz
- Stadtbezirk Pieschen
- Stadtbezirk Plauen
- Stadtbezirk Prohlis
- Weixdorf
Postleitzahlen laut Wikidata: 01067, 01069, 01097, 01099, 01127, 01129, 01159, 01279, 01307, 01309, 01326
Profil laut Gemeindeverzeichnis
Einwohner je km²: 1.720 (in Sachsen 219). Dresden ist mehr als doppelt so dicht besiedelt wie der Durchschnitt.
Lage im Land
Dresden liegt im Osten von Sachsen. Höhenlage laut Wikidata: rund 126 m. Nach Einwohnern liegt Dresden auf Rang 2 von 13 Bauaufsichtsbezirken in Sachsen.
Nächstgelegene Bauaufsichten
Entscheidend ist die Lage des Grundstücks, nicht dein Wohnort. Am nächsten liegen:
- Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 17,9 km
- Landkreis Meißen 24,2 km
- Landkreis Mittelsachsen 41,5 km
- Landkreis Bautzen 45,1 km
- Landkreis Oberspreewald-Lausitz 62,1 km, Brandenburg
Was du in Sachsen ohne Bauantrag bauen darfst
- Wärmepumpe: Verfahrensfrei
- Pool: Verfahrensfrei
- Nutzungsänderung: Verfahrensfrei unter Bedingungen
Fragen und Antworten
Wer erteilt in Dresden die Baugenehmigung?
Die Stadt Dresden als untere Bauaufsichtsbehörde. Siehe § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO.
Wo bekomme ich eine Baulastauskunft?
Die untere Bauaufsichtsbehörde nach § 83 SächsBO.
Quellen und Stand
Destatis-Gemeindeverzeichnis (31.03.2026, Einwohner Ende 2024), Wikidata (CC0).
Redaktion Bauamt.net, Prüfstand 13.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Text. Fehler melden