Anbau in Sachsen: genehmigungsfrei oder nicht?
Für einen Anbau kommst du in Sachsen um ein Verfahren nicht herum. Ein Anbau mit Wohnfläche braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 62) oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren (§ 63).
Die maßgebliche Vorschrift in Sachsen
Der zitierte Text stammt aus der SächsBO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.
„Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.“
Weil der Katalog in § 61 SächsBO einen Anbau nicht aufführt, gilt die allgemeine Regel: Bauen braucht eine Genehmigung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Bundesweit gilt für einen Anbau
Je nach Lage und Land brauchst du die Genehmigungsfreistellung, das Kenntnisgabeverfahren in Baden-Württemberg, das Bauanzeigeverfahren in Brandenburg oder das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans ist der Weg oft kürzer. Für den Anbau gelten dieselben Anforderungen wie für ein neues Gebäude: Abstandsflächen, Grundflächenzahl, Brandschutz, Wärmeschutz und Standsicherheit.
Prüfschema für dein Vorhaben
- Bei Kulturdenkmälern und oft in ihrer Umgebung brauchst du zusätzlich eine denkmalrechtliche Erlaubnis.
- Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
- Sprich mit dem Nachbarn, bevor du an die Grenze baust. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig von der Bauordnung.
- Stellplatzpflicht bei zusätzlicher Wohnung.
- Gebäudeenergiegesetz für neue beheizte Flächen.
- In Sachsen sind Gebäude bis 75 m³ Brutto-Rauminhalt außerhalb des Außenbereichs verfahrensfrei, ohne dass der Wortlaut Aufenthaltsräume ausschließt.
Verfahren für größere Vorhaben
Im Bebauungsplangebiet prüfst du zuerst § 62 SächsBO (Genehmigungsfreistellung). Dort darfst du drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum beginnen. Sonst führt der Weg über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 63 SächsBO.
Genehmigungsfreistellung in Sachsen · Vereinfachtes Verfahren in Sachsen · Bauvoranfrage
Ein Blick über die Landesgrenze
| Land | Status | Regel |
|---|---|---|
| Thüringen | Verfahren | Ein Anbau braucht die Genehmigungsfreistellung (§ 64) für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 im Bebauungsplangebiet oder das vereinfachte Baugenehmig… (§ 62 Abs. 1 ThürBO) |
| Bayern | Verfahren | Ein Anbau mit Wohnfläche braucht im qualifizierten Bebauungsplan die Genehmigungsfreistellung, sonst das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren. (Art. 55 Abs. 1 BayBO) |
| Brandenburg | Verfahren | Ein Anbau braucht eine Baugenehmigung. Für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 im Bebauungsplangebiet kann auf Wunsch das Bauanzeigeverfahren (§ 6… (§ 59 Abs. 1 BbgBO) |
| Sachsen-Anhalt | Verfahren | Ein Anbau an ein Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 braucht im Bebauungsplangebiet die Genehmigungsfreistellung (§ 61), sonst das vereinfachte Ve… (§ 58 Abs. 1 BauO LSA) |
Anbau: alle 16 Länder im Vergleich
Eigene Maße eingeben
Der Check vergleicht deine Maße mit der Grenze aus § 59 Abs. 1 SächsBO.
Welches Bauamt hilft
Im Zweifel hilft ein Anruf bei der Bauaufsicht. Welche Behörde für dein Grundstück zuständig ist, zeigt unsere Übersicht.
Landkreis Nordsachsen · Landkreis Zwickau · Landkreis Leipzig · Vogtlandkreis · Landkreis Bautzen · Landkreis Meißen · alle anzeigen
Häufige Fragen
Ist ein Anbau in Sachsen genehmigungspflichtig?
Ja, ein Verfahren ist nötig. Welches, hängt vor allem vom Bebauungsplan ab.
Wo frage ich in Sachsen nach?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.
Welches Verfahren brauche ich für einen Anbau?
Im qualifizierten Bebauungsplan meist die Genehmigungsfreistellung oder in Baden-Württemberg die Kenntnisgabe, sonst das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren.
Quellen und Stand
Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden