Zum Inhalt springen
bauamt.net

Dachgaube bauen in Sachsen: was die SächsBO verlangt

Sächsische Bauordnung · geprüft am 13.10.2026 · Redaktion

Verfahren nötig

In Sachsen braucht eine Dachgaube ein bauaufsichtliches Verfahren. Nicht ausdrücklich verfahrensfrei; verfahrensfrei ist der Dach- und Kellergeschossausbau zu Wohnungen mit Bestätigung eines Prüfingenieurs.

Was in der SächsBO steht

Der zitierte Text stammt aus der SächsBO in der Fassung, die wir am 13.10.2026 geprüft haben.

„der Dach- und Kellergeschossausbau in vorhandenen Wohngebäuden zu Wohnungen, ausgenommen bei Hochhäusern, sofern ein Prüfingenieur oder ein Prüfamt nach § 88 Absatz 2 bestätigt hat“

Hinweis

Ob eine Gaube zum verfahrensfreien Dachgeschossausbau gehört, nennt der Wortlaut nicht. Klär das vorher mit der unteren Bauaufsichtsbehörde.

Typisch bei Dachgaube (alle Länder)

Deshalb ist sie in vielen Ländern nicht verfahrensfrei. Es gibt aber Ausnahmen: Hamburg erlaubt Gauben bis zu einem Drittel der Gebäudeseitenlänge, Hessen und Niedersachsen nennen Dachgauben ausdrücklich, Bayern im Zuge eines Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken, Nordrhein-Westfalen in Satzungsgebieten. Auch wenn die Gaube verfahrensfrei ist, braucht sie eine fachkundige Planung: Die Statik des Dachs ändert sich, Brandschutz und Wärmeschutz sind einzuhalten, und Bebauungspläne regeln Gauben häufig sehr genau.

So gehst du vor

  • Abstandsflächen nach § 6 Abs. 5 SächsBO: Grundregel 0,4 H, mindestens 3 m.
  • Schau in den Bebauungsplan: Festsetzungen zu Baugrenzen, Nebenanlagen und Gestaltung musst du auch ohne Bauantrag einhalten.
  • Sprich mit dem Nachbarn, bevor du an die Grenze baust. Zivilrechtliche Ansprüche bestehen unabhängig von der Bauordnung.
  • Gestaltungsvorgaben im Bebauungsplan.
  • Brandschutz und Abstand zu Brandwänden.

Welches Verfahren in Sachsen dann gilt

Gibt es einen qualifizierten Bebauungsplan, ist Genehmigungsfreistellung nach § 62 SächsBO der kürzeste Weg. Ohne Bebauungsplan oder bei Abweichungen stellst du einen Bauantrag im Verfahren nach § 63 SächsBO.

Genehmigungsfreistellung in Sachsen · Vereinfachtes Verfahren in Sachsen · Bauvoranfrage

So regeln es die angrenzenden Länder

LandStatusRegel
ThüringenVerfahrenDachgauben sind in § 63 nicht genannt. Verfahrensfrei sind nur einzelne neue Räume in überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (Nr. 11 Buchst. c… (§ 62 Abs. 1 ThürBO)
Sachsen-Anhaltbedingt freikein Bauantrag nötig beim Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich Dachgauben im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) unter den Vorau… (§ 61 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a BauO LSA)
Bayernbedingt freiim Zuge eines Dachgeschossausbaus zu Wohnzwecken, wenn Konstruktion und äußere Gestalt im Übrigen gleich bleiben (Anzeige an die Gemeinde zwei Wochen… (Art. 57 Abs. 1 Nr. 18 BayBO)
BrandenburgVerfahrennicht baugenehmigungsfrei; frei ist nur der Einbau einzelner Aufenthaltsräume im Dachgeschoss ohne Änderung von Konstruktion und äußerer Gestalt (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i BbgBO)

Dachgaube: alle 16 Länder im Vergleich

Eigene Maße eingeben

Der Check vergleicht deine Maße mit der Grenze aus § 61 Abs. 1 Nr. 11 Buchst. f SächsBO.

Check für Dachgaube in Sachsen starten

Ansprechpartner bei Fragen

§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO bestimmt die unteren Bauaufsichtsbehörden. Wir führen in Sachsen 13 davon mit Rechtsgrundlage auf.

Landkreis Leipzig · Vogtlandkreis · Erzgebirgskreis · Landkreis Mittelsachsen · Landkreis Meißen · Landkreis Zwickau · alle anzeigen

Kurz beantwortet

Ist eine Dachgaube in Sachsen genehmigungspflichtig?

Ja, ein Verfahren ist nötig. Welches, hängt vor allem vom Bebauungsplan ab.

Was droht, wenn ich ohne nötige Genehmigung baue?

Die Bauaufsicht kann die Arbeiten einstellen und die Beseitigung anordnen. Der Bußgeldrahmen reicht in Sachsen bis 500.000 Euro (§ 87 Abs. 3 SächsBO).

Was ist mit Dachflächenfenstern?

Dachflächenfenster sind in vielen Ländern verfahrensfrei, weil sie die Dachform nicht verändern. Rheinland-Pfalz und das Saarland sagen das beim Dachausbau ausdrücklich.

Quellen und Stand

Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

✉ Bauantrag-Hilfe