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Bauamt in Sachsen: untere Bauaufsichtsbehörden

§ 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO · Gebietsstand 31.03.2026

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.

„die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Bauaufsichtsbehörden“

Achtung bei kreisangehörigen Gemeinden

Bestimmte Große Kreisstädte und Gemeinden sind nach § 57 Abs. 2 selbst untere Bauaufsichtsbehörde.

Kreisfreie Städte und Stadtstaaten (3)

Landkreise und Kreise (10)

Digitaler Bauantrag

Amt24 (Serviceportal Sachsen)

Quellen und Stand

Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsBO. Gebietsstand 31.03.2026.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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