Genehmigungsfreistellung in Sachsen nach § 62 SächsBO
In Sachsen regelt § 62 SächsBO das Verfahren ohne Genehmigungsbescheid. Es heißt dort Genehmigungsfreistellung. Mit dem Bau darfst du drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum beginnen, wenn die Gemeinde kein Genehmigungsverfahren verlangt.
Wortlaut
„Mit dem Bauvorhaben darf drei Wochen nach dem von der Bauaufsichtsbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden“
Für welche Vorhaben es gilt
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 62 SächsBO.
- Die Erschließung ist gesichert.
Eine Prüfung findet nicht statt. Fehler können später zu Anordnungen der Bauaufsicht führen.
Vorhaben, die in Sachsen ein Verfahren brauchen
Wintergarten · Dachgaube · Anbau
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Thüringen | Genehmigungsfreistellung | § 64 ThürBO |
| Sachsen-Anhalt | Genehmigungsfreistellung | § 61 BauO LSA |
| Brandenburg | Bauanzeigeverfahren | § 62 BbgBO |
| Bayern | Genehmigungsfreistellung | Art. 58 BayBO |
Bauaufsicht in Sachsen
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.
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Häufige Fragen
Wie lange muss ich in Sachsen warten?
Drei Wochen nach dem bestätigten Eingangsdatum. Rechtsgrundlage ist § 62 SächsBO.
Wer ist in Sachsen zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte. Nach § 57 Abs. 2 sind auch bestimmte Große Kreisstädte und weitere Gemeinden untere Bauaufsichtsbehörde.
Quellen und Stand
Sächsische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2016 (SächsGVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. März 2024 (SächsGVBl. S. 169), aktuelle Fassung seit 19. März 2024.
Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden