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Genehmigungsfreistellung in Nordrhein-Westfalen nach § 63 BauO NRW 2018

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen · geprüft am 13.10.2026

Das Verfahren ohne Bescheid trägt in Nordrhein-Westfalen den Namen Genehmigungsfreistellung und steht in § 63 BauO NRW 2018. Gebaut werden darf einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, sofern niemand ein Verfahren verlangt.

Die Vorschrift

„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden.“

Voraussetzungen

  • Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
  • Die Erschließung ist gesichert.
  • Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 63 BauO NRW 2018.
  • Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Weil keine Behörde prüft, trägst du mit deinen Planern die Verantwortung für Abstandsflächen, Brandschutz und Festsetzungen.

Wofür du das Verfahren in Nordrhein-Westfalen brauchst

Anbau · Tiny House

Andere Länder

LandVerfahrenVorschrift
NiedersachsenSonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen§ 62 NBauO
HessenGenehmigungsfreistellung§ 64 HBO
Rheinland-PfalzFreistellungsverfahren§ 67 LBauO

Wohin mit dem Antrag?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die kreisfreien Städte, die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte sowie die Kreise für die übrigen Gemeinden.

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Häufige Fragen

Wie lange muss ich in Nordrhein-Westfalen warten?

Einen Monat nach Eingang der Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde. Rechtsgrundlage ist § 63 BauO NRW 2018.

Wer ist in Nordrhein-Westfalen zuständig?

Untere Bauaufsichtsbehörden sind die kreisfreien Städte, die Großen und Mittleren kreisangehörigen Städte sowie die Kreise für die übrigen Gemeinden.

Quellen und Stand

Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Landesbauordnung 2018 vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2026 (GV. NRW. S. 537), Fassung gültig ab 1. September 2026.

Text aus dem amtlichen Landesrecht-Portal.

Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden

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