Genehmigungsfreistellung in Bremen nach § 62 BremLBO
Wer in Bremen im Bebauungsplangebiet baut, kann oft das Verfahren nach § 62 BremLBO nutzen: Genehmigungsfreistellung. Die Wartefrist: einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde.
Was die BremLBO sagt
„Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden.“
Voraussetzungen
- Die Erschließung ist gesichert.
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 62 BremLBO.
Weil keine Behörde prüft, trägst du mit deinen Planern die Verantwortung für Abstandsflächen, Brandschutz und Festsetzungen.
Typische Anwendungsfälle in Bremen
Dachgaube · Anbau · Tiny House
Vergleich mit den Nachbarländern
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Niedersachsen | Sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen | § 62 NBauO |
| Bayern | Genehmigungsfreistellung | Art. 58 BayBO |
| Nordrhein-Westfalen | Genehmigungsfreistellung | § 63 BauO NRW 2018 |
Bauaufsicht in Bremen
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
Bremen · Bremerhaven · alle 2
Häufige Fragen
Wie lange muss ich in Bremen warten?
Einen Monat nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde. Rechtsgrundlage ist § 62 BremLBO.
Wer ist in Bremen zuständig?
Untere Bauaufsichtsbehörden sind die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven.
Quellen und Stand
Bremische Landesbauordnung vom 29. Mai 2024 (Brem.GBl. S. 270; ber. S. 381), Fassung gültig vom 1. Juli 2024 bis 13. Januar 2027.
Text aus einer vollständigen Gesetzessammlung der Bremischen Landesbauordnung vom 29.05.2024. Das amtliche Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden