Ohne Bescheid bauen in Baden-Württemberg: Kenntnisgabeverfahren
In Baden-Württemberg regelt § 51 LBO das Verfahren ohne Genehmigungsbescheid. Es heißt dort Kenntnisgabeverfahren. Die Einzelheiten zu Anwendungsbereich und Ablauf stehen in der Vorschrift.
Wortlaut
„Das Kenntnisgabeverfahren kann durchgeführt werden bei der Errichtung von 1. Wohngebäuden“
Voraussetzungen
- Es handelt sich nicht um einen Sonderbau. Welche Gebäude genau erfasst sind, regelt § 51 LBO.
- Die Erschließung ist gesichert.
- Die Gemeinde erklärt nicht innerhalb der Frist, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
- Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB, und das Vorhaben widerspricht seinen Festsetzungen nicht.
Eine Prüfung findet nicht statt. Fehler können später zu Anordnungen der Bauaufsicht führen.
Wofür du das Verfahren in Baden-Württemberg brauchst
Dachgaube · Anbau · Tiny House
Andere Länder
| Land | Verfahren | Vorschrift |
|---|---|---|
| Hessen | Genehmigungsfreistellung | § 64 HBO |
| Rheinland-Pfalz | Freistellungsverfahren | § 67 LBauO |
| Bayern | Genehmigungsfreistellung | Art. 58 BayBO |
Zuständige Behörden
Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.
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Häufige Fragen
Wie lange muss ich in Baden-Württemberg warten?
Die Einzelheiten regelt § 51 LBO.
Welche Behörde entscheidet in Baden-Württemberg?
Untere Baurechtsbehörden sind die Landratsämter und Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden sowie Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften, denen die oberste Baurechtsbehörde die Zuständigkeit übertragen hat. Die Übertragung wird im Gesetzblatt bekanntgemacht.
Quellen und Stand
Landesbauordnung für Baden-Württemberg, LBO vom 8. August 1995 in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2026 (GBl. Nr. 44), Text gültig ab 28. Februar 2026.
Text nach dem Abdruck der amtlichen Fassung im Merkblatt 610 der Architektenkammer Baden-Württemberg (Fassung 16.03.2026, gültig ab 28.02.2026). Das amtliche Landesrecht-Portal war von unserem System nicht erreichbar.
Geprüft am 13.10.2026 von der Redaktion Bauamt.net. Keine Rechtsberatung, verbindlich ist der amtliche Gesetzestext. Fehler melden